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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 10 Seiten

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Art. 5 Koordination zwischen Bund und Kantonen

(Art. 56 Abs. 4 AIG)

1Das SEM und die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie führen einen regelmässigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch durch.

2Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen informieren das SEM über die Koordination der kantonalen Integrationsmassnahmen sowie über die Zusammenarbeit der mit Integrationsbelangen befassten Behörden und Organisationen.

Art. 6 Qualität von Integrationsmassnahmen

(Art. 56 Abs. 5 AIG)

1Das SEM legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die von Bund und Kantonen unterstützten Integrationsmassnahmen die Kriterien für die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung fest.

2Bund und Kantone beziehen bei der Entwicklung und Umsetzung von Kriterien zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung die Regelstrukturen ein.

Art. 7 Berichterstattung, Monitoring und Evaluation

(Art. 56 Abs. 3 und 5, 57 Abs. 4 und 5 AIG)

1Der Bund erstattet regelmässig Bericht über die Integrationspolitik, die Integration der ausländischen Bevölkerung und die Massnahmen der Integrationsförderung.

2Das SEM führt ein Monitoring über die Integration der ausländischen Bevölkerung durch, insbesondere bezüglich Personen mit besonderem Integrationsbedarf.

Art. 8 Erstinformation und Integrationsförderbedarf

(Art. 4 und 57 AIG)

1Die Kantone informieren alle neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländer über:

a. die Bedeutung von Sprachkompetenzen, Ausbildung und Arbeit;

b. entsprechende Angebote zur Verbesserung der Sprachkompetenzen;

c. die Rechtsordnung und die Folgen bei Nichtbeachtung, sowie über die grundlegenden Normen und Regeln, die im Interesse einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu beachten sind.

2Sie planen die Erstinformation im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme; sie beziehen die Regelstrukturen, insbesondere die Gemeinden, bei der Umsetzung der Erstinformation mit ein.

3Die Kantone sehen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf geeignete Integrationsmassnahmen in den Regelstrukturen oder im Rahmen der spezifischen Integrationsförderung vor. Die Planung erfolgt im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme.