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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 10 Seiten
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Art. 12 Integrationspauschale
(Art. 58 Abs. 2 AIG)
1Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 6000 Franken.
2Bei der Aufnahme von Flüchtlingsgruppen gemäss Artikel 56 AsylG kann die Höhe der Pauschale vom Bundesrat abweichend festgelegt werden.
3Die Pauschale basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise. Das SEM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.
4Das SEM entrichtet die Pauschale nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Programmvereinbarung zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme (Art. 19–21).
5Der Bund richtet den Kantonen die Pauschale gestützt auf die Zahl der effektiven Entscheide betreffend Personen nach Absatz 1 zweimal jährlich aus; massgebend sind die Zahlen aus der Datenbank Finanzierung Asyl (Finasi) mit Stichdatum 1. Juni und 1. Dezember.
6Die Kantone können die Integrationspauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, welche im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 19773 gelten.
Art. 13 Übrige Beiträge zugunsten kantonaler Integrationsprogramme
(Art. 58 Abs. 3 AIG)
1Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) legt nach Anhörung der Kantone die Verteilung derjenigen finanziellen Beiträge nach Artikel 58 Absatz 3 AIG fest, die es zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme an die Kantone ausrichtet.
2Die jeweiligen Aufwendungen der Kantone für die kantonalen Integrationsprogramme nach Artikel 58 Absatz 3 AIG entsprechen mindestens der Höhe des Bundesbeitrags.
Art. 14 Zielgruppen
(Art. 53a AIG)
1Zielgruppen für spezifische Integrationsmassnahmen sind:
a. Personen mit Integrationsbedarf;
b. Personen, die als Jugendliche und junge Erwachsene in die Schweiz eingereist sind;
c. Familien mit Kindern im Vorschul- und Schulalter;