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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 10 Seiten

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d. schulungewohnte und nicht alphabetisierte Personen;

e. Personen mit beruflichen Potenzialen;

f. Fachpersonen der spezifischen Integrationsförderung und der Regelstrukturen.

2Das Departement kann weitere Zielgruppen festlegen. Es hört vorgängig die Kantone und Kommunalverbände an.

Art. 15 Förderbereiche

(Art. 58 Abs. 5 AIG)

1Finanzielle Beiträge können insbesondere gewährt werden, um:

a. die Erstinformation und die Beratung sicher zu stellen;

b. den Schutz vor Diskriminierung zu gewährleisten;

c. die Sprachkompetenzen sowie die Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache zu fördern;

d. den Zugang zu Fördermassnahmen in der frühen Kindheit zu verbessern;

e. den Zugang zu Diensten des interkulturellen Dolmetschens und der Verständigung zu unterstützen;

f. das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz zu fördern;

g. den chancengleichen Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den regulären Strukturen, insbesondere zu Schule, Berufsbildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitswesen, sicherzustellen;

h. Massnahmen von nationaler Bedeutung zu unterstützen, die namentlich dazu dienen, die Qualitätssicherung sowie Innovationen zu fördern und die den Erfahrungsaustausch zwischen den für Integrationsbelange zuständigen Stellen sowie Dritten gewährleisten.

2Das Departement kann in Absprache mit den Kantonen weitere Förderungsbereiche festlegen.

Art. 16 Gesucheinreichung und Prüfung

(Art. 58 Abs. 3 AIG)

1Gesuche um finanzielle Beiträge sind beim SEM einzureichen.

2Das SEM erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchverfahrens.

Art. 17 Entscheid und Modalitäten der Auszahlung

Über die Gewährung von finanziellen Beiträgen entscheidet das SEM im Rahmen der bewilligten Kredite; es erlässt Weisungen über die Modalitäten der Auszahlung.