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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 10 Seiten
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Art. 9 Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und
vorläufig aufgenommenen Personen
(Art. 53 Abs. 6 AIG)
1Die Kantone regeln das Verfahren zur Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.
2Die Meldepflicht gilt für Personen, die gestützt auf eine Abklärung als arbeitsmarktfähig beurteilt werden.
3Die Kantone erstatten dem SEM jährlich Bericht über die Meldungen. Die Berichterstattung umfasst:
a. die Zuständigkeiten sowie das Vorgehen bei der Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit;
b. die Anzahl der Meldungen und die Anzahl der Vermittlungen.
3. Kapitel: Integrationserfordernisse für Ausländerinnen und Ausländer
Art. 10 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen
(Art. 83 Abs. 1 AsylG und 83 Abs. 10 AIG)
1Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können zur Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden; die Verpflichtung von vorläufig aufgenommenen Personen kann in Form einer Integrationsvereinbarung erfolgen.
2Kommen sie dieser Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach, können die Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht oder nach Artikel 86 Absatz 1 AIG in Verbindung mit Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d AsylG gekürzt werden.
4. Kapitel: Finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Beitragsgewährung
(Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)
Das SEM gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Beiträge nach Artikel 58 Absätze 2 und 3 AIG für:
a. die kantonalen Integrationsprogramme;
b. Projekte und Programme von nationaler Bedeutung.