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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 12 Seiten

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Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

vom 24. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «AuG» ersetzt durch «AIG».

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts

Art. 22a Integrationsvoraussetzungen für Betreuungs- und Lehrpersonen

(Art. 26a AIG)

1Bei der Beurteilung, ob die Betreuungs- oder Lehrperson mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem der Schweiz vertraut ist, gilt Artikel 58a Absatz 1 Buchstabe a und b AIG sinngemäss.

2Damit an Betreuungs- und Lehrpersonen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, muss ihre mündliche Sprachkompetenz der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache mindestens auf dem Referenzniveau B1 und die schriftliche Sprachkompetenz mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen liegen.

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 4

Voraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner

(Art. 28 AIG)

4Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familien-

SR ...

1 SR 142.201

2018–......