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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 10 Seiten

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3Die Kommission für Migrationsfragen (Art. 23) kann auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem SEM Programme und Projekte oder wissenschaftliche Untersuchungen von nationaler Bedeutung durchführen und koordinieren.

5. Kapitel: Kommission

Art. 23 Tätigkeitsbereich

(Art. 100b Abs. 2 AIG)

1Die Kommission für Migrationsfragen (Kommission) befasst sich mit Fragen, die sich aus dem Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen, ergeben.

2Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit weiteren eidgenössischen Kommissionen.

Art. 24 Information

Die Kommission orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten. Sie kann Stellungnahmen, Empfehlungen und Grundlagenarbeiten im Zusammenhang mit der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern veröffentlichen.

Art. 25 Stellungnahmen und Empfehlungen

Der Bundesrat und die Departemente können bei der Kommission Stellungnahmen und Empfehlungen zu Migrationsfragen einholen. Sie entscheiden über deren Veröffentlichung.

Art. 26 Vermittlung

Die Kommission kann Mittlerfunktionen zwischen den im Bereich der Integration tätigen Organisationen und den Bundesbehörden übernehmen.

Art. 27 Tätigkeitsbericht

Die Kommission erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn.

Art. 28 Geheimhaltungspflicht

Die Kommissionsmitglieder unterstehen bezüglich ihrer Beratungen der Geheimhaltungspflicht.

Art. 29 Organisation

(Art. 100b Abs. 1 AIG)

1Die Kommission besteht aus 30 Mitgliedern und wird vom Bundesrat gewählt, wobei eine angemessene Vertretung von Ausländerinnen und Ausländern berücksichtigt wird.