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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 10 Seiten
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Art. 20 Beitragsberechtigte Aufwendungen
1Finanzielle Beiträge für kantonale Integrationsprogramme werden für Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung in den Kantonen ausserhalb des Regelstrukturangebots gewährt.
2Die Kantone können im Rahmen von kantonalen Integrationsprogrammen Anschubfinanzierungen zur Förderung von Innovationen in den Regelstrukturen leisten. Die Regelstrukturen beteiligen sich grundsätzlich zu mindestens gleichen Teilen an den Kosten.
3Nicht anrechenbar sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, namentlich die Aufgaben der für die Integrationsfragen zuständigen Stellen im Kanton sowie der kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen nach Artikel 4 und 5.
Art. 21 Berichterstattung und Kontrolle
1Die Kantone erstatten dem SEM jährlich Bericht über die Verwendung der finanziellen Beiträge.
2Die Berichterstattung beinhaltet namentlich:
a. Den Fortschritt bei der Erreichung der strategischen Zielsetzungen des kantonalen Integrationsprogramms anhand der vereinbarten Wirkungs- und Leistungsziele oder der umgesetzten Massnahmen.
b. Die erfolgten Evaluationen zur Wirksamkeit der Massnahmen.
c. Die wichtigen Kennzahlen zu den umgesetzten Massnahmen.
3Das SEM übt seine Kontrollfunktion gestützt auf ein Konzept zu einer risikoorientierten Finanzaufsicht der kantonalen Integrationsprogramme aus. Dieses richtet sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19905.
4Jeder Kanton muss über ein Konzept zu einer risikoorientierten Finanzaufsicht seines kantonalen Integrationsprogramms verfügen. Er informiert das SEM über seine Finanzaufsichtstätigkeit.
3. Abschnitt: Programme und Projekte von nationaler Bedeutung
Art. 22 Programme und Projekte
1Das SEM kann im Rahmen von Projekten und Programmen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h namentlich Massnahmen von nationaler Bedeutung zur Qualitätsentwicklung und -sicherung, zu wissenschaftlichen Untersuchungen sowie zu Anschubfinanzierungen für Innovationen zur spezifischen Integration oder zur Integrationsförderung in den Regelstrukturen leisten.
2Das SEM kann die Durchführung und Koordination der Projekttätigkeiten nach Absatz 1 Dritten übertragen.