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Vernehmlassung 2017/86: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern · 10 Seiten

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Art. 18 Rückerstattung finanzieller Beiträge des Bundes

1Der Bund fordert Beiträge nach Artikel 58 Absatz 2 und 3 AIG von einem Kanton zurück, wenn:

a. der Kanton die Umsetzung der vereinbarten Leistungs- und Wirkungsziele nicht oder nur mangelhaft erfüllt;

b. keine Nachbesserung möglich ist; und

c. der Kanton nicht nachweist, dass ihn dafür keinerlei Verschulden trifft.

2Erfüllt der Kanton die Leistungs- und Wirkungsziele auch innerhalb der vereinbarten Nachfrist nicht und kann er nicht nachweisen, dass ihn hierfür kein Verschulden trifft, so erstattet er dem Bund die Beiträge nach Artikel 58 Absatz 2 und 3 AIG zurück.

3Hat der Kanton die vereinbarten Ziele erreicht und verbleiben Beiträge, so setzt er diese innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des kantonalen Integrationsprogramms zweckgebunden ein. Nach Ablauf dieser Frist verbleibende Beiträge erstattet der Kanton dem Bund zurück.

2. Abschnitt: Kantonale Integrationsprogramme

Art. 19 Kantonale Integrationsprogramme

(Art. 58 Abs. 2 und 3 AIG)

1Mit kantonalen Integrationsprogrammen werden die vom Bund und von den Kantonen vereinbarten strategischen Ziele der Integrationsförderung umgesetzt.

2Das SEM gewährt die finanziellen Beiträge für die Umsetzung von kantonalen Integrationsprogrammen auf der Grundlage einer Programmvereinbarung gemäss Artikel 20a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19904. Ausnahmsweise können die finanziellen Beiträge auch in Leistungsvereinbarungen vorgesehen oder durch Verfügung gewährt werden.

3Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Programmziele, die Beitragsleistung des Bundes, sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Sie wird spätestens nach vier Jahren erneuert.

4Die Gemeinden sind an der Ausgestaltung der kantonalen Integrationsprogramme angemessen zu beteiligen.

5Die Kantone entscheiden im Rahmen ihrer Integrationsprogramme über die Gewährung finanzieller Beiträge an einzelne Projekte.

6Das SEM arbeitet mit den Kantonen bei der Umsetzung des Programms eng zusammen.

4 SR 616.1