Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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Absatz 1: Wie bis anhin steuern die Kantone den Schutzraumbau, um ein ausreichendes und angemessen verteiltes Schutzplatzangebot zu gewährleisten.
Absatz 2: Die Ersatzbeiträge sollen wie bisher an die Kantone gehen, damit sie insbesondere innerkantonale Schutzplatzdefizite ausgleichen können.
Absatz 3: Die Verwendung der Ersatzbeiträge wird angepasst und neu auf Gesetzesstufe abschliessend geregelt. Nach wie vor dienen die Ersatzbeiträge in erster Linie zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume und zur Erneuerung privater Schutzräume. Verbleibende Ersatzbeiträge können ausschliesslich nur verwendet werden für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen, den Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt oder einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden (siehe Artikel 91 Absatz 3), das Einsatzmaterial des Zivilschutzes (inkl. Fahrzeuge) sowie die periodische Schutzraumkontrolle (PSK). Eine andere Verwendung der Ersatzbeiträge ist nicht zulässig.
Absatz 4: Für die Steuerung des Schutzraumbaus, die Höhe der Ersatzbeiträge und deren Verwendung für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen legt der Bundesrat die Rahmenbedingungen fest.
Absatz 5: Neu soll das BABS die rechtskonforme Verwendung der Ersatzbeiträge auf Verlangen überprüfen können.
Artikel 64 Baubewilligungen
Die Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass es sich um Baubewilligungen für den Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern handelt.
Artikel 65 Aufhebung
Absatz 1: Da die Kantone für die Steuerung des Schutzraumbaus zuständig sind, können sie beispielsweise bei einem Überangebot die Aufhebung von Schutzräumen anordnen.
Absatz 2: Der Bundesrat legt die Kriterien für die Aufhebung von Schutzräumen fest, z. B. in Bezug auf Schutzräume, die nicht mehr den geltenden technischen Anforderungen entsprechen.
Absatz 3: Der Bund leistete bis 2004 abgestuft nach Finanzkraft der Kantone Beiträge zwischen 30 bis 70 Prozent an die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von öffentlichen Schutzräumen (Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963). Der Bundesrat regelt die Rückerstattung dieser Bundesbeiträge bei einer Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen.
2. Abschnitt: Schutzanlagen
Artikel 66 Arten von Schutzanlagen
Kommandoposten dienen für die regionalen bzw. kommunalen Führungsorgane als geschützte Führungsstandorte. Die Bereitstellungsanlagen stehen den Zivilschutzorganisationen als Logistikbasen (Unterbringung Personal, Material etc.) zur Verfügung. Eine gegenüber heute reduzierte Anzahl an geschützten Spitälern und Sanitätsstellen soll als Kapazitätserweiterung für das Gesundheitswesen im Falle eines Ereignisses mit hohem Patientenanfall dienen. Dabei ist das medizinische Personal (Ärzte und professionelles Pflegepersonal) sowie deren Unterstützung durch Milizpersonal (Pflegehelfer des Zivilschutzes) sicherzustellen. Dazu ist im Zivilschutz wieder ein Sanitätsdienst einzuführen.