Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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das BABS in Absprache mit den Kantonen für die Evaluation und Beschaffung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung sorgen kann. Dies erfolgt in enger Abstimmung mit den Beschaffungsstellen des Bundes. Der Aufwand des Bundes wird durch die Kantone abgegolten. Der Bund kann diese Aufgabe nur übernehmen, wenn er dazu auch seine personellen Ressourcen aufstocken kann. Die noch offenen organisatorischen, personellen und technischen Fragen werden zurzeit im Rahmen eines Projekts geklärt.
Bei den Infrastrukturen des Zivilschutzes geht es darum, die Anzahl der geschützten Führungsstandorte und Bereitstellungsanlagen aufgrund der fortschreitenden Regionalisierungen in den Kantonen sowie im Hinblick auf den heutigen und künftigen effektiven Bedarf zu reduzieren. Ebenso soll die Anzahl der geschützten sanitätsdienstlichen Anlagen und der geschützten Spitäler reduziert werden, da die für den Unterhalt, die Erneuerung und den Betrieb notwendigen personellen und finanziellen Mittel nicht oder nur beschränkt zur Verfügung stehen. In diesem Bereich besteht im Bevölkerungsschutzsystem ein Sicherheitsdefizit. Im Falle einer Überforderung des Gesundheitssystems bei Katastrophen oder Notlagen kann die geschützte Sanitätsinfrastruktur insbesondere wegen fehlendem ausgebildeten Personal nicht in Betrieb genommen werden. Diese Sicherheitslücke kann nur geschlossen werden, wenn im Zivilschutz der Sanitätsdienst wieder eingeführt wird. Mit der Weiterentwicklung der Armee ist diese nämlich nicht mehr in der Lage, diese Dienstleistung zu erfüllen.
Was die Schutzrauminfrastruktur betrifft, sollen die Schutzräume für die Bevölkerung erhalten werden. Im Falle verschiedener möglicher Katastrophenereignisse können diese Schutzräume nach wie vor einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung leisten.
1.5.3 Finanzierung
Für den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz gilt weiterhin das Prinzip der Zuständigkeitsfinanzierung, d. h. Bund und Kantone tragen die Kosten derjenigen Bereiche, für die sie jeweils zuständig sind. Die Zuständigkeiten und Finanzierung der Investitions-, Werterhalts- , Betriebs- und Unterhaltskosten für die Alarmierungssysteme sowie Telekommunikationssysteme (mobiles Sicherheitsfunksystem, nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem, nationales Lagerverbundsystem) müssen auf eine bessere gesetzliche Grundlage gestellt (Polycom) oder neu geregelt werden. Beim Sirenenalarmierungssystem Polyalert ist eine Anpassung der Finanzierung vorgesehen. Zudem soll der Bund die nötigen Kompetenzen erhalten, damit keine unnötigen Mehrkosten bei der Realisierung und beim Werterhalt solcher Systeme entstehen. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, dass der Bund für Schutzanlagen, die technisch oder personell nicht betrieben werden können, keine Beiträge mehr bezahlt. Es ist auch vorgesehen, die Finanzierung der Rückbaukosten von Schutzanlagen, die aufgehoben und umgenutzt werden, anzupassen. Dazu soll den Kantonen zugestanden werden, dass sie dafür neu die zweckgebundenen Ersatzbeiträge verwenden können. Es handelt sich um Ersatzbeiträge, die Eigentümerinnen und Eigentümer beim Bau von Wohnhäusern sowie von Heimen und Spitälern bezahlen, falls genügend Schutzplätze vorhanden sind und darum keine Schutzplätze erstellt werden müssen (vgl. Artikel 62 Absätze 1 und 2).
1.6 Finanzielle, personelle und sonstige Auswirkungen
1.6.1 Bund
Die Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme im Bevölkerungsschutz können grundsätzlich eingeteilt werden in Verbundsysteme (Bund, Kantone und Dritte sind an diesen Systemen beteiligt und für die Teilbereiche zuständig und tragen auch zur Finanzierung bei) und