Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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5. Kapitel: Schutzbauten

1. Abschnitt: Schutzräume und Ersatzbeiträge

Art. 61 Grundsatz

Kanton AG

In den nachgelagerten Rechtsgrundlagen ist zu klären, was unter "in der Nähe seines Wohnorts" zu verstehen ist. Dies ist für die Schutzraum- und Zuweisungsplanung relevant.

Kanton GE

Die Beibehaltung der Schutzraumbaupflicht sollte mit einem Konzept für die Nutzung der Schutzbauten einhergehen. Darin sollte aufgezeigt werden, dass sich der Nutzen von Schutzbauten nicht auf bewaffnete Konflikte beschränkt. Mit einem soliden Argumentarium könnte auch das Verständnis in der Bevölkerung für die Errichtung von Schutzbauten und Massnahmen für deren Werterhalt gefördert werden.

SP (betrifft auch Art. 62)

Die Schutzraumquote liegt seit vielen Jahren in den meisten Landesgegenden deutlich über 100 Prozent. Kosten und möglicher Nutzen der Schutzräume stehen heute in keinem vertretbaren Verhältnis zueinander. Die Schutzräume wurden seit ihren Anfängen noch nie in einem Katastrophenfall genutzt. Einer milliardenschweren Versicherungsprämie steht eine höchst unwahrscheinliche Sicherheitsleistung gegenüber, für die es kaum Szenarien gibt.

Noch schlechter ist die Bilanz der Ersatzbeitragspflicht. Die Gemeinden nahmen bis 2006 über 1,3 Mia. ein, setzten aber für öffentliche Schutzräume, Schutzanlagen und weitere Zivilschutzmassnahmen bloss rund 750 Mio. ein. Weitere 550 Mio. sind blockiert und können wegen der Zweckbindung nicht für andere dringende Aufgaben verwendet werden. Damit ist die Ersatzabgabe zu einer sinnlosen Steuer degeneriert.

Deshalb wird gefordert, die Pflicht für Privatpersonen aufheben, Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu bezahlen. Die von den Gemeinden gehorteten Ersatzbeiträge sind an den Kanton abzuführen und für den Rückbau oder allenfalls die Werterhaltung von Schutzanlagen einzusetzen. Mit minimalem Aufwand ist einem Wertverlust vorzubeugen. Am Kulturgüterschutz (Abs. 4 und 5) soll festgehalten werden.

Anträge:

Art. 61, Art. 62 Abs. 1,2 und 3, Art. 63 Abs. 1, Art. 64 streichen.

Art. 63 Abs. 2: "Früher erhobene und bisher nicht verpflichtete Ersatzbeiträge gehen an die Kantone."

KomABC

Auf Verordnungsstufe soll ein maximaler Wert innerhalb von Siedlungen und einen maximaler Wert ausserhalb von Siedlungen für die Erreichbarkeit von Schutzräumen aufgeführt werden.

Art. 62 Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht

Kanton BE

Abs. 2: Im erläuternden Bericht sind die technischen Gründe, die die Erstellung von Schutzräumen verunmöglichen, zu umschreiben. Zudem ist festzulegen, dass der zu leistende Ersatzbeitrag höher ist als jener, der bei einer Nichterstellung von Schutzräumen in einem Wohnhaus zu leisten ist. Die Baukosten eines Schutzplatzes in Heimen und Spitälern sind