Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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die Verwaltung des Fonds.
Sollte diesem Antrag nicht entsprochen werden, werden alternativ folgende Anträge gestellt:
- Die heutigen Entnahmemöglichkeiten gemäss Art. 22 ZSV gehen deutlich weiter als die
im BZG-Entwurf vorgesehenen Bestimmungen. Falls weiterhin Entnahmen für zusätzliche Zwecke möglich sein und auf Gesetzesstufe abschliessend geregelt werden sollen, so sind diese zwingend zu präzisieren. Insbesondere ist festzulegen, was mit der "Finanzierung der öffentlichen Schutzräume einer Gemeinde" gemeint ist, welche Massnahmen zur Erneuerung privater Schutzräume finanziert werden können, wann eine Umnutzung als "zivilschutznah" gilt und welche Kosten dabei über Ersatzbeiträge finanziert werden können, welche Kosten der Materialbeschaffung gedeckt werden können und welche Kosten der PSK finanziert werden können. Allenfalls ist die Delegationsnorm an den Bundesrat in Abs. 4 zu erweitern.
- Gemäss Gesetzestext dienen die Ersatzbeiträge in erster Linie zur Finanzierung der öf-
fentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung privater Schutzräume. Darüber hinaus enthalten weder Gesetz noch erläuternder Bericht detailliertere Regelungen. Die heutige Regelung in Art. 22 ZSV geht in diesem Punkt weiter. Die Entnahmemöglichkeiten im Bereich der öffentlichen und privaten Schutzräume sind deshalb zwingend detaillierter zu umschreiben bzw. dem Bundesrat ist die Kompetenz zur Präzisierung der Regelungen in der ZSV einzuräumen.
- Die verbleibenden Mittel sollen künftig ausschliesslich für die zivilschutznahe Umnut-
zung von Schutzanlagen, deren Rückbau, die Beschaffung von Material und für die PSK verwendet werden. Auch hier finden sich detailliertere Regelungen weder im Gesetzestext noch im erläuternden Bericht. Einzig betreffend die Verwendung der Mittel für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen enthält Abs. 4 eine Rechtssetzungsdelegation an den Bundesrat. Die Entnahmemöglichkeiten im Bereich der weiteren Zivilschutzmassnahmen müssen ebenfalls detaillierter umschrieben werden bzw. dem Bundesrat ist die Kompetenz zur Präzisierung der Regelungen in der ZSV einzuräumen.
- Die vorgesehene Regelung, die Kosten für den Rückbau der technischen Schutzbausys-
teme von Schutzanlagen, die als öffentliche Schutzräume weitergenutzt werden, künftig auf den Ersatzbeitragsfonds zu überwälzen, bedeutet eine Mehrbelastung der von den Kantonen verwalteten Fonds und wird abgelehnt. Entsprechend ist zusätzlich zur Anpassung von Art. 91 Abs. 3 auch der Satzteil von Art. 63 Abs. 3 "deren Rückbau nach Artikel 91 Absatz 3" ersatzlos zu streichen. Eine Streichung wird auch dann beantragt, wenn am Rückzug des Bundes aus der Finanzierung festgehalten wird. Bliebe der Verweis bestehen, so könnte auch eine nicht dem Zivilschutz zugutekommende Umnutzung über den Ersatzbeitragsfonds finanziert werden, was abgelehnt wird.
- Heute können die Administrationskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Er-
satzbeiträge ebenfalls aus dem Ersatzbeitragsfonds finanziert werden. Im BZG-Entwurf ist eine entsprechende Regelung nicht mehr vorgesehen. Es wird erwartet, dass die Kantone weiterhin die mit der Verwaltung des Fonds zusammenhängenden Kosten über den Ersatzbeitragsfonds finanzieren können.
- Nach Art. 22 Abs. 2 ZSV können die Kantone heute eine Kontrolle über die verfügten
und verwendeten Ersatzbeiträge führen, die Verwaltung der Ersatzbeiträge regeln und die zur Verfügung stehenden Mittel auf Antrag freigeben. Die in Abs. 4 enthaltene Delegationsnorm an den Bundesrat beschränkt sich auf die Kompetenz zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die Verwendung der Mittel für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen. Dies ist eine deutlich engere Formulierung als bisher. Somit bleibt die ganze Verwaltung der Ersatzbeitragsfonds durch die Kantone ungeregelt. Daher ist eine Regelung gemäss Art. 22 Abs. 2 ZSV oder alternativ eine entsprechende Delegationsnorm an den Bundesrat aufzunehmen.
Kanton FR
Abs. 3 anpassen: "Elles servent en premier lieu […] et à d'autres mesures de protection