Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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satzbeiträge, wobei hier eine offene Formulierung besteht. Basierend auf dieser Delegationsnorm wurde Art. 22 ZSV erlassen. Nach Art. 22 Abs. 2 ZSV können die Kantone eine Kontrolle über die verfügten und verwendeten Ersatzbeiträge führen, die Verwaltung der Ersatzbeiträge regeln und die zur Verfügung stehenden Mittel auf Antrag freigeben. Die im Gesetzesentwurf in Abs. 4 enthaltene Delegationsnorm an den Bundesrat beschränkt sich auf die Kompetenz zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die Verwendung der Mittel für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen. Dies ist eine deutlich engere Formulierung als bisher. Somit bleibt die ganze Verwaltung der Ersatzbeitragsfonds durch die Kantone ungeregelt. Diese hätten keine Kompetenz mehr, administrative Regelungen zum Ablauf der Entnahme zu erlassen; zudem ist unklar, ob eine Entnahme wie bisher nur auf Antrag möglich ist. Daher ist eine Regelung gemäss Art. 22 Abs. 2 ZSV oder alternativ eine entsprechende Delegationsnorm an den Bundesrat aufzunehmen.
Abs. 5 ist zu streichen, da die Berichterstattung an das BABS einen zusätzlichen administrativen Aufwand für die Kantone auslösen würde.
Kanton AI
Die vorgesehene Einschränkung der Verwendung der Ersatzbeiträge wird entschieden abgelehnt. Die bisherige Regelung auf Bundesebene hat sich bewährt und lässt den Kantonen die benötigten Umsetzungsspielräume, um den konkreten regionalen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können. Insbesondere geht es nicht an, dass die kantonalen Schutzraumfonds mit einer eigentlichen Bundesaufgabe (Rückbaukosten von Schutzanlagen) belastet werden.
Kanton AG (in Verbindung mit Art. 91 Abs. 3)
Die vorgesehene Regelung wird abgelehnt. Die Verwendung der Ersatzbeiträge für öffentliche und private Schutzräume schränkt den finanziellen Spielraum der Kantone ein. Ferner führt die vorgeschlagene Kostenverteilung für den Rückbau von Schutzanlagen zu falschen Anreizen.
Es wird verlangt, dass in Abs. 3 die Verwendung von Ersatzbeiträgen für "weitere Zivilschutzmassnahmen" wie bisher möglich ist. Die Ersatzbeiträge werden gegenwärtig auch für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet. Fällt diese Regelung weg, wird der finanzielle Spielraum empfindlich eingeschränkt. Im Zivilschutz haben technische Verbundsysteme an Bedeutung zugenommen (Kommunikations-, Telematik- und Alarmierungsmittel). In diesem Bereich besteht ein sehr grosser Finanzbedarf. Die Ersatzbeiträge sollten zum Schutz der Bevölkerung verwendet werden können statt für unnötige Rückbauten.
Zudem wird verlangt, dass in Abs. 3 der Passus "deren Rückbau nach Art. 91 Abs. 3" gestrichen wird. Gleichzeitig ist in Art. 91 Abs. 3 der Satz "wenn diese [Schutzanlagen] weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt werden" zu streichen. Diese Regelung wäre ein Fehlanreiz, nicht mehr benötigte Schutzanlagen vollständig zurückzubauen (weil der Bund die Kosten trägt), statt sie als öffentliche Schutzräume umzunutzen.
Kanton BE
Abs. 3 bis 5:
Die Ersatzbeiträge sind für den baulichen Schutz der Bevölkerung vorgesehen. Es ist daher nicht Sinn und Zweck der Ersatzbeiträge, allgemeine Ausgaben des Zivilschutzes wie Materialkosten zu finanzieren und damit die Budgets von Gemeinden und Kantonen zu entlasten. Um auch die Akzeptanz der Ersatzbeiträge zu stärken und deren Weiterbestehen zu sichern, sind die Entnahmemöglichkeiten ausschliesslich auf die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden (Erstellung, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung), die Erneuerung privater Schutzräume und die Durchführung der Periodischen Schutzraumkontrolle (PSK) zu beschränken. Alle Verwendungszwecke, die nicht mit dem Bau, der Ausrüstung, dem Unterhalt, der Erneuerung und der Kontrolle der Schutzräume in Verbindung stehen, sind klar auszuschliessen, ausgenommen die Deckung der administrativen Kosten für