Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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kann es nicht sein, dass das BABS alleine die Inhalte der Zivilschutzausbildung sowie die Voraussetzungen zur Verkürzung von Ausbildungsdiensten regelt. Diese Regelungen haben in jedem Fall mindestens im Einvernehmen mit den Kantonen, wenn nicht sogar primär von diesen alleine zu erfolgen.

Kanton FR

Abs. 2 Bst. c umformulieren: "L’instruction des personnes astreintes mises à la disposition de la Confédération conformément à un mandat de prestations et affectées à des tâches visées à l’article 35 alinéa 4."

Kanton GE

Abs. 5 Bst. a: Diese Bestimmung ist nicht akzeptabel, da die Autonomie der Kantone zu stark eingeschränkt wird. Die Kantone müssen über eine gewisse Autonomie verfügen, damit sie ihre besonderen Bedürfnisse in die Ausbildung integrieren können.

Abs. 5 Bst. b könnte Art. 52 Abs. 6 widersprechen, wonach der Kanton darüber bestimmt, ob eine freiwillig schutzdienstleistende Person eine Grundausbildung absolvieren muss. Die beiden Bestimmungen müssen übereinstimmen.

Kanton LU

Abs. 1: Es ist zu klären, wie die Kantone für die Unterstützung entschädigt werden.

In Abs. 2 Bst. b ist zusätzlich zur Fachausbildung die Weiterbildung zu ergänzen.

Kanton TI

Abs. 2 Bst. a: Es sollte zusätzlich statuiert werden, dass die Ausbildung der Kommandanten von Zivilschutzorganisationen und Zivilschutzkompanien in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt. Dies ist der Aufzählung hinzuzufügen (neuer Bst. a): "die Ausbildung der Kommandanten und der Stabsmitglieder".

Abs. 5 Bst. a lässt dem BABS und dem Bund eine zu grosse Handlungsfreiheit. Dies könnte die kantonale Autonomie im Ausbildungsbereich gefährden. Eine einheitliche Linie auf Bundesebene ist zwar wichtig, die Zuständigkeiten des BABS sollten aber genauer definiert werden.

Abs. 5 Bst. b: Aus rein sprachlichen Gründen umformulieren: "le condizioni per l’istruzione abbreviata”.

Kanton VD

Die Bestimmung ist nicht akzeptabel, da sie dem Bund bzw. dem BABS einen zu grossen Handlungsspielraum überlässt. Die Zuständigkeiten für die Ausbildung müssen weiterhin den Kantonen überlassen werden. Zwar sind Konzeption und Inhalt der Kaderausbildung Sache des Bundes, doch die Durchführung der Kaderausbildung muss weiterhin in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Falls ein Kanton die Ausbildung nicht selber durchführen kann, soll er die Ausbildung an den Bund oder an einen anderen Kanton delegieren können.

Abs. 1: Es stellt sich die Frage nach den Modalitäten der Zusammenarbeit mit den Kantonen. Im erläuternden Bericht sollten die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit genauer ausgeführt werden.

Abs. 2 Bst. b: Gemäss Gesetzestext ist das BABS für die Fachausbildung aller Kader und Spezialisten zuständig. Im erläuternden Bericht ist dagegen von "ausgewählten Kadern und Spezialisten" und von spezifischen Funktionen die Rede. Dieser Widerspruch ist zu bereinigen.

Abs. 5: Dem BABS wird ein zu grosser Handlungsspielraum überlassen. Die Inhalte der Zivilschutzausbildung und die Voraussetzungen zur Verkürzung von Ausbildungsdiensten sollten nicht ausschliesslich vom BABS geregelt werden. Absatz ergänzen: "En accord avec