Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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wesentlich höher als jene eines Schutzplatzes in einem Wohnhaus. Dies ist bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzbeiträge zu berücksichtigen.

Kanton LU

Abs. 1: Wie bisher ist nur der Neubau geregelt. Aufgrund der aktuellen Verordnung und der Erläuterungen zum Gesetz sind Aufbauten und Umnutzungen zu Wohnraum nicht schutzraumbaupflichtig. In städtischen Gebieten wird das zunehmend zum Problem. Bei Aufbauten und Umnutzungen werden für den neu erstellten Wohnraum weder Schutzplätze noch Ersatzbeträge generiert. Dem raumplanerischen Trend des verdichteten Bauens muss im Gesetz Rechnung getragen werden.

Abs. 3: In den Erläuterungen sollen mögliche Sanktionen für säumige Gemeinden aufgezeigt werden.

Kanton SH

Abs. 4 und 5 sind hier unpassend und daher in einem neuen Art. über den KGS zu regeln.

Kanton TI

Aus sprachlichen und Kohärenzgründen sollte Abs. 5 neu formuliert werden: "Il Consiglio federale stabilisce i requisiti minimi delle misure edilizie destinate a proteggere i beni culturali d’importanza nazionale […]."

Kanton VD

Abs. 2: Die technischen Gründe, welche die Errichtung eines Schutzraums verunmöglichen, sollten zumindest in der Verordnung angegeben werden. Im Übrigen sind die Kosten für die Errichtung eines Schutzraums in medizinisch-sozialen Institutionen und Spitälern viel höher als für den Bau eines Schutzraums in einem Wohnhaus. Dies ist bei der Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge zu berücksichtigen. Angesichts der Kostenentwicklung sollte der Maximalbetrag des Ersatzbeitrags erhöht werden.

Abs. 3: Im Gesetzestext steht "les communes veillent“ (die Gemeinden sorgen), im erläuternden Bericht "les communes peuvent" (die Gemeinden können). Die Verantwortung der Gemeinden muss klar festgelegt werden, indem z. B. der Ausdruck "les communes doivent" (die Gemeinden müssen) verwendet wird. Ausserdem wird den Gemeinden keine Frist für die Erfüllung dieser Pflicht vorgegeben und es sind keine rechtlichen Konsequenzen vorgesehen, falls eine Gemeinde ihre Pflicht nicht erfüllt. Dies muss im Rahmen der Verordnung geregelt werden.

SZSV, BZSV

Abs. 1 anpassen: "[…] Sind Eigentümer und Eigentümerinnen von der Schutzbaupflicht befreit, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten."

HEV

In Abs. 1, zweiter Satz, wurde der Wortlaut geändert. Anstelle von "Muss sie oder er keine Schutzräume erstellen, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten." (Art. 46 Abs. 1, zweiter Satz, geltendes BZG) heisst es neu "Sind genügend Schutzplätze erstellt, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten." Weshalb diese Änderung vorgenommen wurde, wird im erläuternden Bericht nicht erwähnt. Für die Ersatzbeitragspflicht ist einzig massgebend, dass der Eigentümer keinen Schutzraum zu erstellen hat. Deshalb ist an der Formulierung des geltenden Art. 46 Abs. 1, zweiter Satz, festzuhalten.

Gruppe GIARDINO für eine starke Miliz-Armee

Abs. 1 bedarf einer Präzisierung, da sonst Unklarheiten und Interpretationsprobleme entstehen können: "Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so haben die Eigentümer und Eigentümerinnen beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume für die geplante