Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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les cantons, il règle […]".

SZSV, BZSV

Abs. 2 Bst. c ist ersatzlos zu streichen (vgl. Anträge zu Art. 35 Abs. 4).

SRK

Abs. 4: Vertreterinnen und Vertreter des SRK nehmen an Ausbildungskursen des BABS teil. Diese Praxis stellt ein entscheidender Pfeiler für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und dem SRK dar. Es wird deshalb angeregt, "weitere Stellen und Organisationen" gem. Art. 3 Abs. 2 nicht nur in Bezug auf Übungen (Art. 22 Abs. 1), sondern auch im Zusammenhang mit der Teilnahme am Ausbildungsangebot aufzuführen (betrifft auch Art. 58 Abs. 2).

Art. 58 Ausbildung von Lehrpersonal

Kanton VD

Abs. 3 ist nicht klar und enthält keine konkreten Elemente.

SZSV, BZSV

Abs. 1 ergänzen: "Das BABS stellt die Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher."

Art. 59 Ausbildungsinfrastruktur

RK MZF, Kanton BE, BL, FR, JU, NW, SH, SO, SZ, TG, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV Mit der Aufteilung in zwei Gesetze ist dieser Art. überflüssig und ist zu streichen. Er ist identisch mit Art. 22 Abs. 6. Da der Zivilschutz eine Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes darstellt, ist es selbstverständlich, dass das im Bevölkerungsschutzgesetz verankerte Ausbildungszentrum auch für den Zivilschutz genutzt werden kann.

SP

Bis Ende 2015 hat der Zivildienst das Zivilschutz-Ausbildungszentrum in Schwarzenburg während rund viereinhalb Jahren mitbenutzt und dort 21'537 Zivis ausgebildet. Diese Erfahrung weist darauf hin, dass das Ausbildungszentrum vom Zivilschutz nicht voll ausgelastet ist. Artikel ergänzen: "[…] Es steht Dritten zur Mitbenutzung zur Verfügung."

Städteverband

Falls auf die Aufteilung des BZG in zwei Gesetze verzichtet wird, ist dieser Artikel ersatzlos zu streichen (Redundanz zu Art. 22 Abs. 6).

Art. 60 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren

RK MZF, Kanton BL, GL, GR, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG

Diese Bestimmung ist zu streichen, da es keinen Sinn macht, für die vor 1994 erstellten Gebäude Beiträge zurückzuzahlen. Die Gebäude sind alle abgeschrieben.