Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Abs. 1: Die Erhöhung der WK-Dauer auf mind. 3 Tage verursacht höhere Kosten und schränkt die Handlungsfreiheit der WK-Organisation stark ein. Es soll weiterhin möglich sein, WK mit 2 Tagen durchzuführen.
Kanton VD
Abs. 1: Es sind keine zusätzlichen Diensttage für Kaderangehörige vorgesehen. Kaderangehörige ab dem Unteroffiziersgrad sollten 5 zusätzliche WK-Tage leisten können.
Abs. 3: Die verschiedenen Dienstformen (Einsatztypen, Dienstarten) müssen klar definiert werden.
Städteverband
Abs. 1: Auf die Erhöhung der Mindestanzahl WK-Tage von 2 auf 3 Tage pro Jahr ist zugunsten einer flexibleren Lösung zu verzichten.
Abs. 3 und 4 sind zu streichen. Wird an Abs. 3 festgehalten, so ist die Aufzählung mit präventiven Massnahmen zur Verhinderung oder Minderung von Schäden zu ergänzen.
Abs. 6 ist zu streichen.
Abs. 1 (französische Version): Hier ist zu spezifizieren, dass ein Kaderkurs dem Wiederholungskurs vorausgeht. Beim Lesen von Abs. 1 könnte sonst fälschlicherweise davon ausgegangen werden, dass der Kaderkurs im WK enthalten ist. Zudem wäre es sinnvoll, die Mindestanzahl der Tage für einen Kaderkurs festzulegen.
SZSV, BZSV
Abs. 1 ergänzen: "[…] Kommandantinnen und Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter können jährlich zu höchstens 7 weiteren Tagen aufgeboten werden."
Abs. 3 ist zu streichen, da in Art. 27 Abs. 2 geregelt.
In Abs. 5 ist die bisherige Formulierung zu belassen: "Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden."
Abs. 6 Bst. a ist zu streichen, da in Art. 27 Abs. 2 geregelt.
Art. 57 Zuständigkeiten des BABS in der Ausbildung
Kanton BE
Abs. 1: Im Titel des Artikels wird eine klare Zuständigkeit des Bundes resp. des BABS definiert. Dem Grundsatz der Zuständigkeitsfinanzierung folgend, hat der Bund somit alle dabei entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Aufwände der Kantone für deren Mitarbeit bei der Erarbeitung der Ausbildungsgrundlagen. Im erläuternden Bericht ist daher anzugeben, wie die Entschädigung der Kantone vorgesehen ist.
Abs. 2 Bst. b: Aufgrund der Formulierung besteht der Eindruck, das BABS wäre für die Fachausbildung aller Kader und sämtlicher Spezialisten zuständig. Im erläuternden Bericht ist hingegen von "ausgewählten Kadern und Spezialisten" die Rede. Dieser Widerspruch ist zu bereinigen. Der Übernahme der Fachausbildung aller Kader und Spezialisten durch das BABS wird abgelehnt.
Art. 2 Bst. c neu formulieren: "die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, die dem Bund zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 von den Kantonen mittels Leistungsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden." Für die Erfüllung von Bundesaufgaben soll eine Leistungsvereinbarung mit einem Leitkanton abgeschlossen werden.
Der Einleitungssatz zu Abs. 5 ist neu zu formulieren: "Im Einvernehmen mit den Kantonen regelt es:" Gemäss Art. 51 sind primär die Kantone für die Ausbildung zuständig. Daher