Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Anzahl von Bewohnenden zu erstellen und auszurüsten. Sind in einer Gemeinde genügend Schutzplätze erstellt, so müssen die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern, die nicht für alle Bewohnenden der Liegenschaft über einen geschützten Schutzplatz verfügen, für jeden fehlenden Platz einen Ersatzbeitrag entrichten."

SKR

Abs. 4 und 5: Es wird angeregt, dass bereits in der Planungsphase von Gebäuden, die neu oder umgebaut werden, die Aspekte der Sicherheit und Risiken sowie Notfallplanung berücksichtigt werden. Entsprechende Fachpersonen mit praktischer Erfahrung sind beizuziehen.

Verein Schweizerischer Archivarinnen und Archivare (VSA-AAS)

Abs. 4 und 5: Es wird begrüsst, dass der Bund bei der Erstellung von Feuerwehreinsatz- und Notfallplanungen für Kulturgüter von nationaler Bedeutung eine beratende Funktion einnimmt. Im erläuternden Bericht wird in diesem Zusammenhang nur von Kulturgütern von nationaler Bedeutung gesprochen; die kantonalen Archive werden nicht erwähnt. Gemäss Art. 8 Abs. 3 müssten die kantonalen Archive explizit eingeschlossen sein, da sie im Inventar der kritischen Infrastrukturen aufgeführt sind.

Abs. 5: Es stellt sich die Frage, ob Kulturgüterschutzräume und Personenschutzräume die gleichen technischen Anforderungen benötigen.

Leider wird die Erstellung von Sicherheitsdokumentationen nicht mehr vom Bund mitfinanziert. Es wäre deshalb wünschenswert, wenn der Bund die direkte Umsetzung von präventiven Massnahmen im Zusammenhang mit der Feuerwehreinsatz- und Notfallplanung die Kulturgüterinstitutionen nicht nur beratend, sondern auch finanziell unterstützt. Gerade bei kleineren Institutionen könnte dadurch eine grosse präventive Wirkung erzielt werden.

Art. 63 Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge

RK MZF, Kanton BL, JU, SH, SO, SZ, TG, UR (ohne Abs. 5), ZG

Abs. 3 ist in dieser Form zu streichen und stattdessen ist die aktuelle Regelung beizubehalten. In Abs. 4 ist "für die Verwendung der Mittel für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen" zu streichen.

Im Hinblick auf die geltende Bestimmung in Art. 22 ZSV müssen die Entnahmemöglichkeiten für die öffentlichen und privaten Schutzräume zwingend präziser umschrieben werden. Die verbleibenden Mittel des Ersatzbeitragsfonds sollen künftig nur für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen, deren Rückbau sowie für die Beschaffung von Material und für die periodische Schutzraumkontrolle verwendet werden. Auch hier fehlen detailliertere Regelungen sowohl im Gesetzestext als auch im erläuternden Bericht. Daher sind die Entnahmemöglichkeiten für die weiteren Zivilschutzmassnahmen ebenfalls detaillierter zu umschreiben.

Heute können die Administrationskosten für die Verwaltung der Ersatzbeiträge ebenfalls aus dem Ersatzbeitragsfonds finanziert werden. Im BZG-Entwurf ist dies nicht mehr vorgesehen. Den Kantonen soll dies aber nach wie vor ermöglicht werden.

Die Kantone sollen die Kompetenz erhalten, die Entnahmemöglichkeiten weiter einzugrenzen und dabei insbesondere Maximalbeträge für bestimmte Entnahmen festzulegen. Der Gesetzesentwurf ist relativ offen formuliert. Den Kantonen soll ermöglicht werden, eigene einschränkende Regelungen und Präzisierungen vorzunehmen. Gerade im Bereich der Materialbeschaffungen ist es nötig, diese im Sinne der Interoperabilität und Kompatibilität zu steuern.

Gemäss Art. 47 Abs. 4 des geltenden BZG regelt der Bundesrat die Verwendung der Er-