Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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civile, notamment l'acquisition de matériel et de véhicules." Die aktuelle Praxis bei der Verwendung der Ersatzbeiträge muss beibehalten werden. Zusätzlich zu den aufgeführten Aufgaben soll auch die Finanzierung von Material und Fahrzeugen für den Zivilschutz ermöglicht werden.

Kanton GE

Abs. 2: Im erläuternden Bericht steht, dass die Kantone mit den Ersatzbeiträgen Schutzplatzdefizite ausgleichen können. Dies steht im Widerspruch zu Art. 62 Abs. 3, wonach die Gemeinden für eine genügende Anzahl öffentlicher Schutzräume sorgen. Der erläuternde Bericht muss entsprechend angepasst werden.

Abs. 3: Die in Art. 22 ZSV vorgesehenen Möglichkeiten zur Verwendung der Ersatzbeiträge werden sehr stark eingeschränkt. Die Gründe dafür sind nicht nachvollziehbar. Die derzeitige Regelung ist beizubehalten.

Es erstaunt, dass die verbleibenden Mittel aus den Ersatzbeiträgen für Kosten im Zusammenhang mit der Aufhebung von Schutzanlagen verwendet werden können. Dies ist eine Aufgabe des Bundes, die er ohne eine Verlagerung der Kosten zu erfüllen hat.

Kanton GL

Abs. 5 ist zu streichen. Diese Regelung stellt einen Eingriff in die Kantonsautonomie dar.

Kanton GR

Abs. 3 ist in der heutigen Formulierung zu belassen.

In Abs. 4 ist der Teil "und für die Verwendung der Mittel […]" zu streichen.

Abs. 5 ist ersatzlos zu streichen, da dies einen Eingriff in die Kantonsautonomie darstellt.

Kanton LU

Abs. 3 ist so umzuformulieren, dass die Ersatzbeiträge auch für die Alarmierung verwendet werden können. Schutzräume können nur dann sinnvoll eingesetzt werden, wenn auch die Alarmierung sichergestellt ist.

Kanton NE

Gegenwärtig werden die administrativen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Verwaltung der Ersatzbeiträgen stehen, ebenfalls mit Ersatzbeiträgen finanziert. Dies im Einklang mit dem Prinzip, nach dem alle Kosten, die durch die Verwaltung einer Spezialfinanzierung verursacht werden, ebenfalls zu deren Lasten gehen. Die Kantone sollten daher weiterhin die Möglichkeit haben, die Verwaltung der Mittel aus den Ersatzbeiträgen mit diesen Mitteln zu finanzieren.

Kanton OW

Abs. 3 und 4: Der Verwendungszweck von Ersatzbeiträgen für die Kantone ist zu stark beschränkt. Diese sollen für alle Zwecke eingesetzt werden können, die der Zivilschutz zu erfüllen hat. Die heute über Ersatzbeiträge finanzierten Kosten werden nicht mehr abgedeckt (Alarmierung, Ausbildung, Schutzanlagen, PISA usw.).

Kanton TI

Abs. 3: Laut Strategie 2015+ wird der Bund die Unterhaltskosten für Schutzanlagen, die nicht mehr für den Kriegsfall vorgesehen sind, nicht mehr tragen. Die Mittel aus den Ersatzbeiträgen sollten zwingend für Schutzbauten genutzt werden können, die weiterhin vom Zivilschutz und dessen Partnerorganisationen in Notlagen und im Katastrophenfall genutzt werden. Bestimmung ergänzen: “[…] Die verbleibenden Mittel können ausschliesslich für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen, deren Rückbau nach Artikel 91 Absatz