Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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3, den Unterhalt der vom Bund nicht finanzierten Schutzanlagen sowie […]".

Kanton VS

Abs. 3: Die Flexibilität bei der Verwendung von Ersatzbeiträgen, wie dies die geltende Verordnung vorsieht, ist beizubehalten. Die vorgesehene Regelung in Abs. 3 ist nicht akzeptabel und muss ergänzt werden: "[…] et à d'autres mesures de protection civile, notamment l'acquisition de matériel."

Abs. 4: Die Kantone müssen die Kompetenz haben, die Verwendung der Mittel stärker einzugrenzen und insbesondere Höchstbeträge festzulegen. Gemäss Art. 22 Abs. 2 ZSV können die Kantone eine Kontrolle über die Ersatzbeiträge führen, deren Verwaltung regeln und auf Antrag die Mittel freigeben. Die Delegationsnorm in Abs. 4 räumt dem Bundesrat ausschliesslich das Recht ein, die Rahmenbedingungen der Verwendung der Mittel für die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen festzulegen. Dies ist somit deutlich enger gefasst als in der geltenden Bestimmung. Deshalb muss eine neue, mit Art. 22 Abs. 2 ZSV vergleichbare Bestimmung oder eine Delegationsnorm, die dem Bundesrat eine entsprechende Zuständigkeit einräumt, aufgenommen werden.

Abs. 5: Auf eine Berichterstattung an das BABS ist zu verzichten, da dies für die Kantone einen zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen würde.

Kanton VD

Abs. 3: Die bisher gewährleistete Flexibilität muss beibehalten werden. Absatz entsprechend anpassen: "[…] et à d'autres mesures en lien direct avec les missions de la protection civile." Ausserdem muss den Kantonen die Zuständigkeit eingeräumt werden, die Prioritäten für die Verwendung der Mittel aus den Ersatzbeiträgen gemäss ihrem Bedarf festzulegen. Im Gesetz oder in der Verordnung muss zudem definiert werden, was unter "Deckungsgrad" zu verstehen ist. Formulierungsvorschlag: "Est réputé taux de couverture en places protégées, la relation entre le nombre d’habitants et le nombre de places protégées, pour autant qu'une réception initiale des installations ou qu’un contrôle périodique ait été effectué dans les dix dernières années."

Falls die bestehende Regelung nicht beibehalten wird, müssen weitere Massnahmen ausdrücklich festgehalten werden. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Verwaltung der Ersatzbeiträge, die Finanzierung des Werterhalts der Schutzbauten sowie die periodische Schutzraumkontrolle, einschliesslich Personalaufwand. Hinsichtlich dieser Massnahmen darf das Gesetz nicht restriktiver ausgestaltet werden als die geltende Gesetzgebung.

Abs. 5 ist zu streichen.

Städteverband

Die abschliessende Regelung der Verwendung der Ersatzbeiträge erscheint unzweckmässig und unnötig. Das verhindert einen bedarfsorientierten und situationsgerechten Umgang mit diesen Geldern. Es sollte auch in Zukunft möglich sein, Ersatzbeiträge für weitere Massnahmen des Zivilschutzes zu verwenden. Im Weiteren fehlt eine Aussage zur Schutzraumkontrolle. Die gezielte Steuerung des Schutzraumbaus als Aufgabe der Kantone setzt Kenntnisse des Zustands der bestehenden Schutzräume voraus.

Abs. 3 und 4: Die Bezeichnung "zivilschutznahe Umnutzung" ist zu präzisieren.

SZSV, BZSV

Abs. 3: Die bisherige Regelung (Art. 47 Abs. 2) ist beizubehalten, da diese andere und zusätzliche Spielräume offen lässt. Die Verwendung der Ersatzbeiträge ist in der Verordnung zu regeln.

Abs. 4: Die Bezeichnung "zivilschutznahe Umnutzung" ist zu präzisieren. Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen ist zu beachten, dass eine flexiblere (überkommunale) Zuteilung der Ausgleichsgebiete möglich ist.