Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Abs. 5 ist ersatzlos zu streichen.
HEV
Der Wortlaut von Abs. 3, welcher dem bisherigen Recht entspricht, suggeriert, dass die Ersatzbeiträge für sämtliche Erneuerungen privater Schutzräume verwendet werden dürfen. Im geltenden Recht ist gemäss Erläuterungen des BABS die Finanzierung der Erneuerung privater Schutzräume mittels Ersatzbeiträgen auf das Belüftungssystem beschränkt. Gemäss BABS gehören alle anderen Schutzraumkomponenten zum normalen Gebäudeunterhalt, deren Erneuerung nicht mit Ersatzbeiträgen finanziert werden können. Weshalb diese Unterscheidung getroffen wird, ist nicht nachvollziehbar. Im erläuternden Bericht wird bezüglich der Erneuerung privater Schutzräume nichts ausgeführt.
Der erste Satz von Abs. 3 ist zu ergänzen: "Die Mittel aus den Ersatzbeiträgen dienen in erster Linie zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden sowie zur Deckung sämtlicher Kosten, welche nach der Errichtung privater Schutzräume anfallen."
Art. 64 Baubewilligungen
RK MZF, Kanton BL, GR, NW, SO, SZ, TG, UR (ohne Abs. 1), ZG
Abs. 1: Es ist unklar, ob mit "Bau" nur Neubauten oder auch Umbauten und Umnutzungsbauten gemeint sind. Der Begriff ist entsprechend zu definieren.
In einem neuen Abs. 3 ist das Bewilligungsverfahren für Umbauten bestehender Gebäude mit Schutzräumen zu regeln. Hier besteht eine Gesetzeslücke.
Kanton BE
Im erläuternden Bericht sind die Konsequenzen zu beschreiben, wenn entgegen Abs. 1 eine Baubewilligung erteilt wird, bevor die Schutzraumbaupflicht entschieden werden konnte. Weiter sind Angaben zur Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistungen zu machen.
Kanton LU
Die Bestimmung ist um einen Abs. 3 zu ergänzen, wonach Baubewilligungen für Objekte mit bestehenden Schutzbauten erst erteilt werden dürfen, wenn die zuständigen Stellen darüber befunden haben. Ansonsten bleibt die Bestimmung auf Neubauten beschränkt.
Die Bestimmung ist um einen Abs. 4 zu ergänzen, wonach Baubewilligungen für Schutzanlagen erst erteilt werden dürfen, wenn das BABS diese genehmigt hat und der Bund die anerkannten Mehrkosten übernimmt. Im erläuternden Bericht ist das Vorgehen und die Konsequenzen festzuhalten, wenn die Baubewilligung vor dem Entscheid der Schutzraumpflicht erteilt wurde.
Kanton SH
In einem neuen Abs. 3 ist das Bewilligungsverfahren für Umbauten bestehender Gebäude mit Schutzräumen zu regeln. Hier besteht eine Gesetzeslücke.
SZSV, BZSV
Abs. 1 anpassen: "Baubewilligungen für den Bau von Wohnhäusern, Heimen, Spitälern und Bauten der öffentlichen Hand dürfen […]."