Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Art. 65 Aufhebung

RK MZF, Kanton BL, GL, NW, SH, SO, SZ, TG, ZG

Abs. 3: Es macht keinen Sinn, für öffentliche Schutzräume Beiträge zurückzuzahlen, die bereits abgeschrieben sind. Die ordentlichen Abschreibungen sind zu berücksichtigen. Der erläuternde Bericht ist entsprechend anzupassen.

Kanton BE, VD

Abs. 3 neu formulieren: "Im Fall der Aufhebung öffentlicher Schutzräume wird auf die Rückerstattung von Bundesbeiträgen verzichtet." In diesen Absätzen geht es um Bundebeiträge, die basierend auf dem Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (in Kraft bis 31. Dezember 2003) ausgerichtet worden sind. Demnach liegt die Auszahlung dieser Beiträge zwischen 15 und 55 Jahre zurück und die Beiträge dürften grösstenteils bereits abgeschrieben sein. Deshalb und weil der Bund in der Vergangenheit jeweils auf eine Rückforderung verzichtete, sollte auf eine Rückforderungsmöglichkeit gänzlich verzichtet werden. Wird der Antrag nicht berücksichtigt ist zumindest zu präzisieren, welche Arten von Schutzräumen gemeint sind.

Kanton GR

Abs. 3 ist dahingehend anzupassen, dass für über 20-jährige Gebäude keine Rückzahlung der Bundesbeiträge mehr erfolgen muss, da diese Gebäudekosten bereits abgeschrieben sind. Hingegen ist vorzusehen, dass bei einer Aufhebung des Schutzraumes der Gebäudeeigentümer zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet wird. Immerhin muss die öffentliche Hand eine entsprechende Anzahl Schutzplätze zur Verfügung stellen und diese finanzieren.

Kanton LU

Der Bundesrat legt die Kriterien für die Aufhebung von Schutzräumen fest. Dabei ist zu beachten, dass die Kantone auch in Gebieten mit einer Unterdeckung Schutzräume müssen aufheben können (u.a. Schutzräume, die den technischen Anforderungen nicht mehr genügen). Gebiete mit einer Unterdeckung dürfen folglich nicht von der Aufhebung ausgeschlossen sein.

Abs. 3 ist mit einer entsprechenden Abschreibungsklausel zu ergänzen.

Kanton UR

Abs. 3 ist zu streichen. Es macht keinen Sinn, für öffentliche Schutzräume Beiträge zurückzuzahlen, die bereits abgeschrieben sind. Die ordentlichen Abschreibungen sind zu berücksichtigen.

SZSV, BZSV

Abs. 3: Die Abschreibung der Gebäude ist zu berücksichtigen.

2. Abschnitt: Schutzanlagen

Art. 66 Arten von Schutzanlagen

Kanton BE

Ob im Zivilschutz wieder ein Sanitätsdienst eingeführt werden soll oder nicht, steht in keinem Zusammenhang mit den Schutzanlagen. Die entsprechenden Ausführungen im erläuternden Bericht zu diesem Artikel sind daher zu streichen oder an eine andere Stelle zu verschieben.