Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Kanton FR
Da für den Sanitätsdienst und insbesondere zur Nutzung von geschützten sanitätsdienstlichen Anlagen kein Gesamtkonzept vorliegt, ist der diesbezügliche Absatz im erläuternden Bericht zu streichen.
Kanton GE
Im erläuternden Bericht ist festgehalten, dass Kommandoposten den regionalen bzw. kommunalen Führungsorganen dienen. Da diese Einrichtungen auch von den Zivilschutzorganisationen genutzt werden, muss der erläuternde Bericht entsprechend angepasst werden.
Kanton LU
Der Bedarf an geschützter sanitätsdienstlicher Infrastruktur ist zuerst anhand eines Gesamtkonzeptes auszuweisen. Ebenfalls soll der Entscheid für die Wiedereinführung eines Sanitätsdienstes auf einem Gesamtkonzept basieren. Im erläuternden Bericht ist deshalb die Aussage zur Einführung eines Sanitätsdienstes im Zivilschutz zu streichen.
Kanton OW
Die geschützten Spitäler und Sanitätsstellen sollen als Kapazitätserweiterung für das Gesundheitswesen im Falle eines Ereignisses mit hohem Patientenanfall dienen. Jedoch kennen nur wenige Kantone einen Sanitätsdienst im Zivilschutz. Bevor dieser in allen Kantonen wieder eingeführt wird, ist für die Kapazitätserweiterung im Falle eines Ereignisses mit hohem Patientenanfall ein Konzept zu erarbeiten.
Kanton UR
Die Wiedereinführung eines Sanitätsdiensts im Zivilschutz wird abgelehnt. Im erläuternden Bericht ist der Satz "Dazu ist im Zivilschutz wieder ein Sanitätsdienst einzuführen" zu streichen.
Städteverband
Bst. c und d: Ein hoher Patientenanfall ist nicht planbar. Als Folge davon müssten sich die benötigten Anlagen ständig im einsatzbereiten Zustand befinden. Nur schon aus Hygienegründen ist das abzulehnen.
Art. 67 Regelungen des Bundes
Kanton AG
Abs. 2 umformulieren: "Er regelt die konzeptionellen Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Bedarfsplanung …". Für eine ressourcenorientierte Bedarfsplanung bedarf es einer kantonalen Gesamtkonzeption für den Zivilschutz; je nach Organisation des Zivilschutzes braucht es mehr oder weniger Schutzanlagen. Deshalb soll der Bund die Entschädigungen für die Schutzanlagen nicht nur an eine Bedarfsplanung knüpfen, sondern auch an konzeptionelle Grundlagen der Kantone.
Kanton BE
Die Vorgaben des Bundes dürfen nicht primär dazu dienen, gegen den Willen der Kantone eine Reduktion der Anzahl an Schutzanlagen zu erreichen, um das Budget des Bundes zu entlasten. Vgl. auch die Anträge zu Art. 68.
Kanton LU