Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 110Fedlex · Ergebnisbericht

Abs. 2 ist so umzuformulieren, dass die Regelungen des Bundesrates für die Bedarfsplanung differenziert je nach Lage (normale Lage, besondere Lage, ausserordentliche Lage) zu erfolgen hat. Dies gilt insbesondere auch für die Patientenplätze in den sanitätsdienstlichen Anlagen. Ansonsten könnten die Regelungen zu unbestimmt ausfallen.

Art. 68 Aufgaben der Kantone

RK MZF, Kanton BE, BL, GL (zu Abs. 1), NW (zu Abs. 1), SH (zu Abs. 1), SO, SZ, TG, UR, VD, ZG

Abs. 1: Laut Gesetzestext legen die Kantone zwar ihren Bedarf an Schutzanlagen fest, diese Planung bedarf jedoch der Genehmigung durch das BABS. Für die Genehmigung spielen die vom Bund aufgestellten Kriterien und die vorgesehenen finanziellen Mittel eine zentrale Rolle. Daher kann es sein, dass ein Kanton den Bedarf an Schutzanlagen festlegt, dieser jedoch vom BABS nicht anerkannt wird. Somit legt nicht der Kanton, sondern das BABS gemäss den vom Bund aufgestellten Kriterien den Bedarf an Schutzanlagen fest. Die im erläuternden Bericht beschriebene Praxis sollte im BZG abgebildet werden, damit nicht der Eindruck erweckt wird, die Kantone würden über die Bedarfsplanung entscheiden. Im erläuternden Bericht sind ausserdem die Ausführungen zur Planung von Schutzanlagen zu überarbeiten.

Es wird jedoch abgelehnt, dass letztlich die finanziellen Möglichkeiten des Bundes über die Ausstattung eines Kantons mit Schutzanlagen entscheiden. Die Kantone sollen nach wie vor in alleiniger Kompetenz ihren Bedarf an Schutzanlagen und deren Verteilung ohne Genehmigung durch ein Bundesamt festlegen.

Abs. 2: Es ist zu prüfen, ob diese Bestimmung eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt, um die Kantone auf Verordnungsstufe zur Durchführung der periodischen Anlagekontrollen verpflichten zu können.

Kanton BE zusätzlich

Es wurden Projekte eingeleitet, um den schweizweiten Bedarf an Schutzanlagen und deren weitere Verwendung zu analysieren. Auf Stufe Bund muss zudem zwingend ein Projekt lanciert werden, das den weiteren Betrieb der geschützten sanitätsdienstlichen Infrastruktur zu klären hat. Die Leitung dieses Projekts sollte beim KSD liegen und die Arbeiten haben unter Einbezug des BABS und der Kantone zu erfolgen. Erst diese Projekte werden den künftigen Bedarf an Schutzanlagen zeigen. Bis zum Abschluss dieser Projekte ist somit auf Aussagen über den zukünftigen Bedarf an Schutzanlagen zu verzichten und entsprechende Ausführungen sind zu streichen.

Kanton GE

Abs. 1: Wenn der Bedarf der Kantone an Schutzanlagen vom Bund genehmigt werden muss, darf dies nicht zur Folge haben, dass der Bund über den Bedarf der Kantone bestimmt. Daher müssen die Genehmigungskriterien klar festgelegt werden, wobei der von den Kantonen festgelegte Bedarf zu berücksichtigen ist.

Städteverband

Abs. 2: In der Aufzählung sind die geschützten Sanitätsstellen zu streichen. Zudem sollte geregelt werden, welche Stelle im Kanton dafür zuständig ist, den Bedarf an Schutzanlagen festzulegen.