Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Art. 69 Aufgaben der Spitalträgerschaften

Kanton BE, SH, VD

Im erläuternden Bericht ist zu erwähnen, dass die Kantone künftig in geschützten Spitälern keine Periodischen Anlagenkontrollen (PAK) mehr durchführen müssen. Gemäss Art. 68 Abs. 2 sind die Kantone einzig bei Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen für Erstellung, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung zuständig. Im Falle der geschützten Spitäler werden diese Zuständigkeiten ohne Einschränkungen den Spitalträgerschaften zugewiesen und die Kantone haben bei dieser Anlagenkategorie keinerlei Aufgaben. Mangels gesetzlicher Grundlage ist daher eine Verpflichtung der Kantone auf Verordnungsstufe zur Durchführung der PAK in geschützten Spitälern nicht möglich. Sollen die Kantone auch bei geschützten Spitälern gewisse Standards durchsetzen und Kontrollen durchführen können, ist dies auf Gesetzesstufe vorzusehen resp. den Kantonen ist eine entsprechende Aufsichtsfunktion einzuräumen.

Städteverband

Es ist zu regeln, welche Stelle im Kanton dafür zuständig, die Spitalverbunde zur Übernahme der entsprechenden Kosten zu verpflichten.

Art. 70 Aufhebung

RK MZF, Kanton BE, BL, GL, GR, NW, SH, SZ, TG, UR, VD, ZG

Abs. 3, 4 und 5 (BE, VD nur Abs. 3 und 4) sind ersatzlos zu streichen. In diesen geht es um Bundesbeiträge, die basierend auf dem Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 17. Juni 1994 (in Kraft bis 31. Dezember 2003) ausgerichtet worden sind. Demnach liegt die Auszahlung dieser Beiträge zwischen 15 und 24 Jahre zurück und die Beiträge dürften grösstenteils bereits abgeschrieben sein. Deshalb und weil der Bund in der Vergangenheit jeweils auf eine Rückforderung verzichtete, sollte auf eine Rückforderung ganz verzichtet werden.

Kanton BE, VD zusätzlich

Aus Abs. 5 geht nicht klar hervor, welche Stellen welche Aufgaben zu übernehmen haben. Dies ist zumindest im erläuternden Bericht zu präzisieren.

Kanton LU

Abs. 3 ist mit einer entsprechenden Abschreibungsklausel zu ergänzen.

Abs. 5: Die Gewährleistung des Ersatzes sowie die Definition einer genügenden Anzahl an Patientenplätzen sind im erläuternden Bericht zu präzisieren.

Kanton OW

Abs. 5: Es gibt verschiedene Aussagen im Zusammenhang mit der Aufhebungsklausel (Prozente der Bevölkerung, generelle Kennzahl). Deshalb ist die Definition von "genügend Patientenplätze" festzulegen.

Kanton SO

Abs. 3 ändern: "[…] so können der Bund und die Kantone einen Teil ihrer Beiträge und Subventionen, die sie für den Bau der Schutzanlage übernommen haben, zurückfordern, sofern die Schutzanlage nicht in einen öffentlichen Schutzraum umgewandelt wird." Eine generelle Rückforderung von Bundesbeiträgen für Schutzanlagen macht wenig Sinn. Einerseits muss das Alter der Anlage berücksichtigt werden. Denkbar ist eine Abstufung auf 40- 50 Jahre. Darüber hinaus ist eine Rückzahlung nicht durchsetzbar. Andererseits sollten Bund und Kantone für eine Anlage, die in einen öffentlichen Schutzraum umgewandelt wird