Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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auf eine Rückzahlung der Subventionen verzichten. Dies animiert die Gemeinden, die Schutzanlagen als öffentliche Schutzräume und Notunterkünfte zu nutzen und nicht anderweitig zu verwenden.

SZSV, BZSV

Abs. 3 ersatzlos streichen.

Abs. 4 anpassen: "Werden Schutzanlagen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten."

KomABC

An verschiedenen Stellen wird die (mögliche) Aufhebung von Sanitätsstellen, geschützten Spitälern und weiteren Schutzanlagen angesprochen. Weniger klar ist der Mechanismus, nach welchem der Entscheid zur Aufhebung getroffen wird und welche Stelle für die Aufsicht über diese Entscheide zuständig ist. Es wird empfohlen, eine breit abgestützte Arbeitsgruppe (Bund-Kantone) einzusetzen, die sicherstellt, dass das System der Schutzanlagen gegenwärtig und in Zukunft seine Funktion erfüllt. Weiter besteht das Risiko, dass in einer Krisenlage keine finanziellen Mittel und nicht genügend Zeit vorhanden sind, um die benötigten Anlagen erneut aufzubauen. Darum soll jede Aufhebung sorgfältig untersucht und durch eine unabhängige Aufsicht geprüft werden. Art. 70 ist entsprechend zu ergänzen.

Gruppe GIARDINO für eine starke Miliz-Armee

Die beabsichtigte Reduktion von Schutzanlagen wird abgelehnt. Sie stellt eine Verschleuderung von Steuergeldern dar und ist angesichts der Zunahme internationaler Spannungen unvernünftig. Am Werterhalt der bestehenden Schutzbauten muss unbedingt festgehalten werden. Es wird ein Moratorium für den Rückbau funktionstüchtiger Anlagen von zehn Jahren gefordert.

Abs. 2 ist entsprechend anzupassen: "Das BABS regelt das Verfahren zur Genehmigung der Aufhebung von Schutzanlagen. Schutzanlagen dürfen dabei nur bei Geltendmachung zwingender Gründe oder öffentlichen Interesses aufgehoben werden, in allen anderen Fällen sind sie werterhaltend für die Dauer von mindestens zehn Jahren einzumotten. Eine Nutzungsänderung von Schutzbauten ist nur dann zulässig, wenn deren Kapazität in unmittelbarer Nähe neu zugebaut wird."

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 72 Betriebsbereitschaft

RK MZF, Kanton BE, BL, GR, LU, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, innert welcher Frist die Schutzbauten (insbesondere die Schutzräume) betriebsbereit sein müssen. Dies ist im erläuternden Bericht zu definieren. Abhängig von diesen zeitlichen Verhältnissen wäre es durchaus möglich, Schutzbauten erst nach Anordnung des Bundes zu erneuern, einzurichten oder gegebenenfalls sogar zu bauen. Derzeit fehlen verbindliche Angaben zu den entsprechenden zeitlichen Verhältnissen. Dies macht es schwierig, den Schutzraumeigentümern verständlich zu machen, dass die Schutzräume betriebsbereit zu halten sind.

Kanton GE, VD, SZSV, BZSV

Die Frage der Frist für die Herstellung der Betriebsbereitschaft wird immer wieder aufgeworfen. Im Rahmen der Ausführungsverordnung auf Bundesebene sollte dieser Punkt genauer ausgeführt werden.

Städteverband