Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 113Fedlex · Ergebnisbericht
Es sind messbare Vorgaben zu definieren, innert welcher Zeitspanne die Schutzräume betriebsbereit gemacht werden müssen.
Art. 73 Unterhalt und Werterhalt
HEV
Im erläuternden Bericht wird nicht begründet, weshalb die Eigentümer nebst dem Unterhalt neu auch den Werterhalt zu sichern haben. Es ist nicht ersichtlich, was mit Unterhalt im Gegensatz zum Werterhalt gemeint ist (Unterhalt ist Werterhalt). Dies ist zumindest in den Erläuterungen klar auszuführen. Es kann nicht abgeschätzt werden, was die Änderung von Art. 73 Abs. 1 materiell bedeutet und welche Auswirkungen sie hat. Unabhängig davon wird die Kostentragungspflicht zulasten der Eigentümer nach dem Bau der privaten Schutzräume abgelehnt. Dies verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot, da diejenigen Hauseigentümer, welche Schutzräume erstellt haben, sämtliche Folgekosten nach dem Bau der Schutzräume zu tragen haben, während diejenigen, die keine erstellen mussten, nur Ersatzbeiträge zu leisten haben. Art. 73 ist deshalb ersatzlos zu streichen.
Art. 74 Ersatzvornahme
Kanton BE, SH
Der Satz "Die Mieter und Mieterinnen tragen keine Kosten" ist ersatzlos zu streichen oder zumindest anders zu formulieren. Es muss nach wie vor möglich sein, dass Eigentümer von Schutzbauten die Kosten für die Behebung von durch Mieter verursachten Schäden auf diese überwälzen können. Dass dies absolut notwendig ist, zeigen immer wieder Beispiele von Vermietungen von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen. Die jetzige Formulierung schliesst diese Möglichkeit aus und widerspricht damit allenfalls sogar den Bestimmungen des Mietrechts.
Kanton GE
Die Besitzer und Besitzerinnen von Schutzbauten sollten nicht als verpflichtete Personen aufgeführt werden. Der Ansprechpartner der zuständigen Behörde und allfällige Adressat von Beschlüssen muss der Eigentümer sein.
Bei kleineren Schutzbauten ist die Ersatzvornahme nicht angemessen und unverhältnismässig. Deshalb sollte bei kleinen Schutzräumen bei einem allfälligen Versäumnis des Eigentümers statt der Anordnung einer Ersatzvornahme (deren Anwendbarkeit nicht gewährleistet ist) die Bezahlung eines Ersatzbeitrags verlangt werden. Wenn ein Eigentümer den Wert seines Schutzraums beeinträchtigt, kommt dies de facto einer Aufhebung gleich. Mit der Bezahlung eines Ersatzbeitrags kann der Verlust an Schutzplätzen ausgeglichen werden.
Kanton SO
Der letzte Satz "Die Mieter […]" ist überflüssig und ist zu streichen, da immer mit den Eigentümern, den Besitzern oder mit dem autorisierten Verwalter verhandelt wird. Bestimmung und erläuternder Bericht sind entsprechend anzupassen.
Der Bund verpflichtet die Kantone, Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Dies müsste vielerorts unter Polizeischutz erfolgen, da manche Eigentümer, die die vorgeschriebenen Massnahmen nicht umsetzen, dem Zivilschutz und Handwerkern den Zutritt verweigern. Dies ist die falsche Art und Weise, das Problem zu lösen. Die Kantone sollten die Möglichkeit haben, die Massnahmen durchzusetzen oder den Schutzraum zu befreien und dafür einen Ersatzbeitrag einzufordern.