Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Kanton TI
Bei Mängeln, Missbräuchen oder fehlender Einsatzbereitschaft lag bisher die Verantwortung beim Besitzer der Schutzbaute. Die neue Formulierung "Eigentümer/innen sowie Besitzer/innen" ist unklar und stiftet Verwirrung bei der Festlegung der Verantwortlichkeit (Instandstellung und Kostentragung). Bestimmung anpassen: "Führen die Eigentümer und Eigentümerinnen von Schutzbauten die vorgeschriebenen Massnahmen nicht durch, so sind diese von der zuständigen Behörde des Bundes oder des Kantons anzuordnen und wenn nötig auf Kosten der Eigentümer oder Eigentümerinnen umzusetzen. […].”
Kanton UR
"Die Mieterinnen und Mieter tragen keine Kosten " ist zu streichen.
Kanton VS
Die Praxis zeigt, dass die Instandsetzung mit unverhältnismässigen Arbeiten und Kosten verbunden sein kann. Darum sollte die kantonale Behörde gegebenenfalls die Möglichkeit haben, auf Kosten des Eigentümers die Aufhebung des Schutzraums zu genehmigen und einen Ersatzbeitrag zu verlangen.
Kanton VD
Die Eigentümer von Schutzbauten müssen die Möglichkeit haben, die Kosten für Reparaturen von durch Mieter verursachte Schäden diesen zu belasten. Der Satz "Die Mieter und Mieterinnen tragen keine Kosten" ist zu streichen.
HEV
Neu wird explizit festgehalten, dass Mieter keine Kosten tragen. Ausführungen und eine Begründung hierzu fehlen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kostentragung für Mieter geregelt wird. Das Mietrecht regelt bereits umfassend und abschliessend, welche Kosten der Mieter und welche der Vermieter zu tragen haben. Eine spezielle Regelung wird deshalb abgelehnt und der Satz "Die Mieter und Mieterinnen tragen keine Kosten" ist zu streichen. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, was mit der Bestimmung gemeint ist.
Art. 75 Rechtsetzungsdelegation
Kanton BE, SH
Bei den Regelungen bzgl. Bst. b und c ist zwingend auf die Frage einzugehen, wie bei der Zuweisungsplanung mit einer alternativen Nutzung von öffentlichen Schutzräumen und Schutzanlagen durch Dritte (z. B. als Notunterkunft für Asylsuchende) umzugehen ist und welcher Nutzung im Ereignisfall Priorität einzuräumen ist. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wo die Wohnbevölkerung im Ereignisfall Schutz suchen könnte, wenn ein öffentlicher Schutzraum oder eine Schutzanlage durch Dritte belegt ist (z. B. im Falle der Unterbringung von Asylsuchenden). Dazu sollte der Bund schweizweit einheitliche Vorgaben machen. Allenfalls ist sogar eine Regelung auf Gesetzesstufe notwendig.
Der Einleitungssatz ist neu zu formulieren: "Der Bundesrat regelt im Bereich der Schutzbauten". Angesichts der Bedeutung der Bestimmungen von Bst. a bis c für die Bevölkerung und die Kantone und mit Blick auf eine mögliche Eigentumsbeschränkung sind die Ausführungsbestimmungen zwingend im Rahmen einer Verordnung des Bundesrates zu erlassen. Auf eine Rechtsetzungsdelegation an das BABS ist somit zu verzichten.
Kanton LU
Es ist zu klären, wie bei der Zuweisungsplanung mit einer alternativen Nutzung von öffent-