Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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lichen Schutzräumen und Schutzanlagen durch Dritte (z. B. als Notunterkunft für Asylsuchende) umzugehen ist und welcher Nutzung (Schutz der Bevölkerung oder Nutzung durch Dritte) im Ereignisfall Priorität einzuräumen ist.

Kanton VD

Angesichts der Bedeutung von Bst. a bis c für die Bevölkerung und die Kantone und da eine Regelung in diesen Bereichen einer Eigentumsbeschränkung gleichkommen kann, sind die Ausführungsbestimmungen nicht vom BABS, sondern vom Bundesrat zu erlassen.

SZSV, BZSV

Bst. b: Ist in der Verordnung zu regeln.

6. Kapitel: Einsatzmaterial und Material für Schutzanlagen

Art. 76

Kanton AG (in Verbindung mit Art. 92)

Abs. 2: Es wird davon ausgegangen, dass ein Kanton Kosten des Bundes aus Beschaffungen nur dann zu tragen hat, wenn er mit dem Bund die Beschaffung von bestimmtem Material vereinbart hat. Eine Kostenüberwälzung in allen anderen Fällen wird abgelehnt. Regelungen in diesem Bereich sind an den Kosteneinsparungspotenzialen zu messen. Konkret ist aufzuzeigen, ob die Einsparungen bei den Beschaffungspreisen (Skaleneffekte) grösser sind als die Zusatzkosten für den Betrieb einer zentralen Beschaffungsstelle beim Bund.

Kanton BE

Im Sinne der Förderung einer Standardisierung und der Interoperabilität wird dieser Artikel ausdrücklich begrüsst. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Übernahme der Materialbeschaffung durch den Bund bei den Kantonen nicht zu Mehrkosten führt und dass das bisher sehr gute Qualitätsniveau des Schweizerischen Materialforums für Zivilschutzmaterial auch unter der Leitung des BABS aufrechterhalten werden kann.

Es ist zu prüfen, ob nicht auch das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstleistenden zentral durch den Bund beschafft und den Kantonen zur Verfügung gestellt werden könnte. Zumindest das Schuhwerk ist weiterhin durch den Bund kostenlos bereitzustellen. Dies würde die Standardisierung und Interoperabilität im Zivilschutz weiter fördern.

Kanton FR

Abs. 1 Bst. a: Dass es sich beim standardisierten Material ausschliesslich um ABC-Schutzmaterial und das für den Fall eines bewaffneten Konfliktes benötigte Material handelt, muss nicht nur im erläuternden Bericht, sondern auch im Gesetz festgehalten werden.

Kanton FR, GE, JU, VS, VD

Abs. 4 Bst. b: Um jegliche Unklarheit über den Zuständigkeitsbereich des BABS zu beseitigen, sollte ergänzt werden, dass es sich um das Material von Schutzanlagen handelt.

Kanton VD zusätzlich

Abs. 2: Die Kompetenzen der Kantone in diesem Bereich müssen berücksichtigt werden.

Kanton UR

Abs. 2 ist im erläuternden Bericht anzupassen. Es ist sicherzustellen, dass die Übernahme der Materialbeschaffung und -bewirtschaftung durch den Bund bei den Kantonen nicht zu