Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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leiden bereits unter dem Wegfall der Bundesgelder für die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen. Dies sollte ausgeglichen werden, indem der Bund eine finanzielle Unterstützung an die sehr aufwendigen präventiven Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter vor Feuer, Gebäudeeinsturz, Wasser, Erdbeben oder Murgängen leistet. Eine entsprechende Bestimmung ist aufzunehmen.

Gesetzessystematik: Der Gesetzesentwurf umfasst zahlreiche Artikel, in denen das BABS namentlich erwähnt wird. Dies ist nicht notwendig und für Bundesgesetze unüblich. Die Aufgabenzuweisungen innerhalb der Bundesverwaltung an ein bestimmtes Bundesamt sollen nicht in Bundesgesetzen, sondern in Vollzugsverordnungen des Bundesrates bzw. der zuständigen Departemente festgelegt werden. Im Gesetz wird dem BABS an verschiedenen Stellen eine beschränkte Rechtsetzungskompetenz delegiert. Dabei ist in allen Fällen zu präzisieren, dass sich diese Kompetenz lediglich auf Bereiche beschränkt, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen. Ausserdem werden Rechtsgrundlagen geschaffen, die teilweise artfremd sind, z. B. das Projekt "Schutz Kritischer Infrastrukturen" und die Bestimmungen über Stauanlagen.

BDP

Kommunikationssysteme: Ein mobiles, breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem ist in der heutigen Zeit unabdingbar. Es erscheint sinnvoll, dass die Kompetenz hier dem Bund zufällt. Allerdings sind die notwendigen Abklärungen mit Sorgfalt zu treffen, damit Fehler und Verzögerungen vermieden werden können. Ebenso erscheint die Weiterentwicklung des Lageverbundsystems als Notwendigkeit.

Koordination Bund: In Situationen, in denen mehrere Kantone von einem Ereignis betroffen sind, können die Kantone den Bund um Koordination ersuchen. Es ist allerdings zu bezweifeln, dass die hier verwendete "Kann-Formulierung" sinnvoll ist. Sinnvoller wäre es, zuerst die Grösse einer Katastrophe zu definieren und dann die Koordination bei Grossereignissen generell dem Bund zu delegieren.

Schutzbauten: Der Bestand an Schutzbauten soll auf ein absolut notwendiges Minimum reduziert werden.

CVP

Zwei separate Gesetze: Es stellt sich die Frage, ob es nicht angezeigt wäre, die Bereiche Bevölkerungsschutz und Zivilschutz in zwei separaten Gesetzen zu regeln. Beim Bevölkerungsschutz handelt es sich um ein übergeordnetes Verbundsystem, der Zivilschutz hingegen ist eine von fünf Partnerorganisationen innerhalb dieses Verbundsystems.

Sanitätsdienst im Zivilschutz: Die Wiedereinführung des Sanitätsdiensts im Zivilschutz wird als prüfenswert erachtet. Die Revision darf aber nicht zu einer Lastenübertragung vom Bund auf die Kantone führen.

Dienstpflichtsystem: Das Dienstpflichtsystem im Zivilschutz ist an dasjenige der Armee anzugleichen, wobei die Bestände an Schutzdienstpflichtigen langfristig sichergestellt sein müssen.

Schutzanlagen: In Bezug auf die Reduktion der Schutzanlagen braucht es zuerst eine Bedarfsevaluation und eine anschliessende Nutzungsstrategie, bevor hier weitreichende Entscheide getroffen werden.