Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Kanton ZH

Änderungen Schutzbautenfinanzierung: Die Finanzierung der Rückbaukosten von Schutzanlagen mittels Ersatzbeiträgen aus den kantonalen Schutzraumfonds wird abgelehnt, weil dies eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung der Kantone und Gemeinden verursachen würde. Die Finanzierung des Rückbaus von Schutzanlagen ist Sache des Bundes, weil die Schutzbausysteme aufgrund von Bundesvorschriften eingebaut wurden. Deshalb geht es nicht an, die kantonalen Schutzraumfonds mit einer eigentlichen Bundesaufgabe zu belasten.

Sanitätsdienst im Zivilschutz: Die Wiedereinführung des Sanitätsdienstes im Zivilschutz wird abgelehnt, weil ein umfassendes Konzept fehlt, wie das Gesundheitswesen in der Schweiz bei Katastrophen, Notlagen oder einem bewaffneten Konflikt aufrechterhalten werden soll. Vor der Wiedereinführung des Sanitätsdienstes im Zivilschutz, dessen finanzielle Folgen für die Kantone nicht absehbar sind, muss im Rahmen des KSD zusammen mit den Kantonen ein Gesamtkonzept des Bundes erarbeitet werden. Bei den Aufgaben des Zivilschutzes (Art. 27) müssen das medizinische Personal (Ärztinnen und Ärzte, Pflegerinnen und Pfleger) und dessen Aufgaben auf jeden Fall ausgeklammert werden. Die alleinige Finanzierung des Sanitätsdienstes durch die Kantone würde auch dem fiskalischen Äquivalenzprinzip widersprechen. Der Revisionsentwurf enthält jedoch weitreichende Vorgaben des Bundes, ohne dass dieser seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen soll.

Gemeinsame Kommunikationssysteme: Art. 18–20 stellen auf althergebrachte Strukturen ab und grenzen die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten zu stark ein; sie werden abgelehnt. Es ist fraglich, in welcher Form und mit welchen technischen Rahmenbedingungen in Zukunft ein besonderes Sicherheitsfunksystem, Datenverbundsysteme und die Breitbandkommunikation verwirklicht werden. Alle drei Kommunikationskonzepte hängen technisch voneinander ab und dürfen deshalb nicht separat betrachtet werden. Aufgrund der heute absehbaren Bedürfnisse und technischen Möglichkeiten erfüllen die bestehenden Konzepte die künftigen Bedürfnisse wie etwa breitbandige Datenübertragung, Lageinformationsübertragung, Bild- und Tonübertragung nicht mehr. Mit der vorgeschlagenen Regelung der Kommunikationssysteme besteht für die Kantone eine grosse Unsicherheit über die künftig anfallenden Kosten.

Bundes-Zivilschutz: Die Schaffung einer Zivilschutzorganisation des Bundes (Art. 12 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 4) wird abgelehnt. Dies widerspricht dem Grundsatzentscheid der RK MZF, wonach nicht der Bund, sondern die Kantone für alle Zivilschutzangehörigen zuständig sind. Der Bund hat in den Bereichen Aufgebot und Controlling der Zivilschutzangehörigen keine Aufgaben zu übernehmen. Auf entsprechende Regelungen ist daher zu verzichten. Der Bund soll zur Erfüllung der Auf gaben in seinem Zuständigkeitsbereich mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Koordination der Aufgaben und Kompetenzen: Der Entwurf umschreibt in Art. 6 ff. die Aufgaben des Bundes, in Art. 14 ff. diejenigen der Kantone. Teilweise sind es dieselben Aufgaben, und es ist nicht eindeutig erkennbar, wer für welche Aufgaben zuständig ist. Aufgaben und Zuständigkeiten sind klarer zu umschreiben.

Kulturgüterschutz: Art. 3 des Haager Abkommens für den Schutz bei bewaffneten Konflikten verlangt von den Vertragsparteien, dass sie bereits in Friedenszeiten geeignete Massnahmen für die Sicherung ihres Kulturgutes vorbereiten. Konkretisiert werden diese Massnahmen in Art. 5 des Zweiten Protokolls, wo unter anderem die Planung von Notfallmassnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz aufgeführt sind. Die Brandstatistik zeigt jedoch, dass rund ein Drittel dieser Brände auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. Deshalb ist das Planen von Schutzmassnahmen im Hinblick auf Feuer umso wichtiger. Griffige Notfallplanungen haben unbedingt auch präventive Massnahmen betreffend Wasser, Erdbeben oder Murgänge mit einzubeziehen. Die Institutionen des Kulturgüterschutzes