Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Gewerbe entgegen. Auf die Erhöhung des WK-Minimums von 2 auf 3 Tage ist deshalb zu verzichten.
Für die Festigung der Führungskompetenz des Kaders und der Einsatzkompetenzen der Mannschaft sind längerdauernde Einsätze unerlässlich. Diese müssen aber nicht jedes Jahr stattfinden. Es wäre eine Regelung zu prüfen, nach der die Diensttage des Vorjahres, des laufenden Jahres und des kommenden Jahres zur Erfüllung der WK-Pflicht zusammengefasst werden können. Auf diese Weise könnten die Zivilschutzangehörigen z. B. alle drei Jahre zu fünf Tagen WK aufgeboten werden, was einen Mehrwert und Zugewinn an administrativer Effizienz bedeuten würde.
Zudem sind die bei Grossereignissen, Katastrophen oder Notlagen geleisteten Diensttage der WK-Pflicht anzurechnen.
Schutzanlagen: Im erläuternden Bericht wird gesagt, dass "die heutige und absehbar auch die künftige Risikolandschaft Schweiz eine deutlich geringere Anzahl an Schutzanlagen erfordert." Dieser These können sich die Städte nicht ganz anschliessen. In den letzten Jahren hat es in sicherheitspolitischer Hinsicht markante Entwicklungen gegeben, die für die Sicherheit der Schweiz wesentlich sind. Zudem hat die Bevölkerung in den letzten Jahren rasant zugenommen. Bei einem bewaffneten Konflikt ist daher mit einem grösseren Anfall Schutzsuchender bzw. Patienten zu rechnen, als noch vor 30 Jahren. Schutzbauten stellen somit nach wie vor einen wesentlichen Pfeiler für den Schutz der Bevölkerung dar.
Die Reduktion der Infrastrukturen des Zivilschutzes (KP/BSA) ist jedoch zu begrüssen. Dies gilt auch für die Reduktion von geschützten sanitätsdienstlichen Anlagen und von geschützten Spitäler, für deren Betrieb die notwendigen personellen und finanziellen Mittel fehlen.
Gesundheitswesen und Sanitätsdienst: Die Wiedereinführung eines Sanitätsdienstes im Zivilschutz wird von den Städten unterschiedlich beurteilt. Die einen stehen dem Vorschlag grundsätzlich skeptisch gegenüber oder lehnen ihn ab. Aus ihrer Sicht kann eventuell eine sanitätsdienstliche Zusatzausbildung bei den Betreuern erfolgen; von einer Grundfunktion und Grundausbildung Sanität ist indes abzusehen. In jedem Fall muss diese Entscheidung auf einem Gesamtkonzept basieren. Dieses hat auszuweisen, wie das Gesundheitswesen in der Schweiz auch bei Katastrophen, Notlagen oder einem bewaffneten Konflikt aufrechterhalten werden kann.
Für die anderen wiederum zeigt die Bedrohung durch verschiedene Grippeviren mit dem Potential einer Pandemie deutlich, dass diese Einrichtungen nicht auf die Bewältigung derartiger Notlagen ausgerichtet sind und der Bedarf nach der Einführung eines Sanitätsdienstes im Zivilschutz daher ausgewiesen ist. Dieser erscheint aber nur dann sinnvoll, wenn die Ausbildung den qualitativen Anforderungen des Gesundheitswesens entspricht.
Die Angliederung des KSD an die LBA ist kritisch zu hinterfragen. Gerade im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Armee ist die heutige Unterstellung des KSD unter die LBA nicht mehr zwingend sinnvoll. Vor allem bei einem Massenanfall von Verletzten ist eine gemeinschaftliche Einsatzbewältigung zwischen den zivilen Rettungsdiensten von hoher Bedeutung. Die sanitätsdienstliche Versorgung der Bevölkerung ist ein zentrales Thema des Bevölkerungsschutzes. Eine Eingliederung des KSD im BABS ist daher zu prüfen.
SZSV, BZSV
Zwei separate Gesetze: Bereits im Rahmen der Erarbeitung des Strategieberichts wurde eine Aufteilung des BZG gewünscht. Dieses Anliegen besteht nach wie vor, jedoch hat die Einhaltung des Zeitplanes der BZG-Revision Priorität. Eine Verzögerung sollte vermieden werden.
Dienstpflichtsystem: Beim Dienstpflichtsystem ist keine wesentliche Änderung zu erken-