Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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u.a. im Bereich des Schutzes kritischer Infrastrukturen wird grundsätzlich begrüsst. Zu beanstanden ist allerdings, dass diese Ausrichtung nicht zu einer entsprechend adäquat gesteigerten Mitsprache führt. Art und Ausmass der Involvierung und Mitsprachemöglichkeit der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sind im Gesetz nicht klar umschrieben. Es ist unklar, was dies alles umfassen könnte. Soll die Post stärker und vermehrt in die Pflicht genommen werden, ist ein adäquates Mass an Mitsprache in den relevanten Bereichen zu berücksichtigen. Aus dem vorliegenden Entwurf sind die zusätzlichen materiellen, organisatorischen und finanziellen Verpflichtungen nicht abschätzbar. Bei der Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene ist die Post miteinzubeziehen.
Finanzen: Aus den Erläuterungen zu Kapitel 6 ist nicht klar ersichtlich, ob das BZG einen zusätzlichen Mittelbedarf schafft. Dies kann dahingehend interpretiert werden, dass allfällige neue zu übernehmende Aufgaben abgeltungslos zu erfüllen wären, was abgelehnt wird. Es wird auf die sektorspezifische Regelung von Art. 12 Postgesetz verwiesen, die eine Abgeltungsregelung beinhaltet und die den Bestimmungen des BZG vorgehen würde.
Swisscom
Neue Technologien: Mit der Einführung der 5G-Technologie werden neue technische Möglichkeiten geschaffen, welche für den Bevölkerungsschutz wie auch für die Armee wesentliche Bedeutung erhalten werden. Für ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem ist jedoch bereits heute ein hybrider LTE-Netzansatz kommerziell verfügbar. Ein solches System macht Sinn und würde dem hohen Budgetdruck innerhalb der Bundesverwaltung Rechnung tragen. Dementsprechend ist die Swisscom an einer Zusammenarbeit sehr interessiert und möchte den zuständigen Bundesstellen gerne neue Möglichkeiten aufzeigen.
Finanzierung: Die Kosten, die Swisscom aufwenden müsste, um Anforderungen aus dem BZG zu erfüllen, sollten wie folgt geregelt werden: Swisscom trägt die Kosten für Dinge, die sie selber nutzt und für Anforderungen, die sie für eigene Zwecke erfüllen muss. Der oder die Auftraggeber (Bund oder Kantone) tragen jedoch die Kosten für Dinge, die nur aufgrund der Bestimmungen des BZG erstellt und für Anforderungen, die nur aufgrund des BZG erfüllt werden müssen.
Swissgrid
Definition Dritte und KI-Betreiberinnen: Im Gesetz und in den Erläuterungen fehlen klare Definitionen und eine konsistente Verwendung (inkl. Abgrenzung) der Begriffe "Dritte" und "Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen“. Insbesondere geht nicht klar hervor, ob die KI-Betreiberinnen (spezieller) Teil der Dritten sind oder von diesen unterschieden werden. Basierend auf den Erläuterungen zu Art. 1 kann gefolgert werden, dass KI-Betreiberinnen spezieller Teil der Dritten sind. Dementsprechend sind u.a. die Erläuterungen zu Art. 19 und 25 anzupassen. In Art. 19 ist einheitlich Dritte oder KI-Betreiberinnen zu verwenden. Bei Art. 21 stimmen Abs. 5 und dessen Erläuterungen nicht überein.
Aargauische Gebäudeversicherung AGV
ABC-Schutz: Aus Sicht der Feuerwehren soll der Bund nicht nur den Zivilschutz, sondern auch andere Partner des Bevölkerungsschutzes mit ABC-Material unterstützen, mindestens dort, wo die Bundeszuständigkeit (Radioaktivität/Strahlenschutz, C-Terror, Tierseuchen etc.) klar gegeben ist. Dabei soll es den Kantonen überlassen bleiben, wie und mit welchen