Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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nen. Bei der Rekrutierung wird die Tauglichkeit für die Armee noch immer als übergeordnetes Kriterium geführt und der Zivilschutz damit faktisch zum Sammelgefäss nicht Tauglicher stigmatisiert. Diese Denkweise ist durch Leistungen, die der Zivilschutz in den vergangen zwanzig Jahren erbracht hat, deutlich widerlegt worden. Eine Chance zur Gleichberechtigung des Zivilschutzes wird bereits bei der Rekrutierung verpasst.

Schutzanlagen: Die Anzahl der Schutzanlagen ist auf eine sinnvolle Anzahl zu reduzieren. Der Unterhalt der Anlagen ist entsprechend anzupassen. Überzählig Anlagen sind soweit möglich und nötig in Schutzräume umzunutzen.

Für die vorgesehen Art. 66-70 fehlt eine klare Strategie des Bundes. Dieser hat eine Strategie für die Weiterverwendung von Schutzanlagen zu erstellen.

Sanitätsdienst im Zivilschutz: Die Idee, dem Zivilschutz wieder sanitätsdienstliche Aufgaben zu übertragen, wird begrüsst. Es ist aber zu klären, welche Art von Sanitätsdienst der Zivilschutz erbringen muss. Ebenso ist der Begriff "Rettung" klar zu definieren.

Laienpflege: Aufgrund von Gefahrenanalysen wird das Auftreten von Epidemien und Pandemien als eine der wesentlichen Gefahren beurteilt. Demzufolge ist die Unterstützung von Heimen, Alterszentren, Spitälern und der Spitex im Bereich der Laienpflege zu verstärken. Diese Art von Sanitätsdienst muss in Absprache mit dem Gesundheitswesen konsequenter umgesetzt werden.

Frontsanität / Unterstützen Rettungsdienst: Diese Art von Sanitätsdienst wäre eine mögliche Aufgabe des Zivilschutzes. Die Bedürfnisse der Partner im Bevölkerungsschutz müssen abgeklärt werden.

Sanität in sanitätsdienstlichen Anlagen: Dazu fehlen auf Stufe Bund zurzeit die nötigen Konzepte. Dieser Dienst muss primär auf Grossereignisse, Katastrophen und Notlagen ausgerichtet sein. Auf eine Ausrichtung auf kriegerische Ereignisse ist vorerst abzusehen. Dazu sind politische Grundsatzentscheide mit den entsprechenden Konzepten nötig.

Unterstützen von Samaritervereinen bei Grossanlässen ist keine Zivilschutzaufgabe.

Persönliche Ausrüstung: Im Sinne einer nationalen Vereinheitlichung sollte der Bund die Kosten für die persönliche Ausrüstung übernehmen.

Finanzen: Grundsätzlich soll an der Zuständigkeitsfinanzierung festgehalten werden. Eine konsequente Umsetzung ist notwendig. Eine Überwälzung von Kosten des Bundes und der Kantone an die Gemeinden ist gesetzlich zu verhindern.

Verstärkung Zivilschutz: Es fehlen Regelungen und Modalitäten für die Verstärkung des Zivilschutzes (z. B. Fristen, Kompetenzen, Finanzierung). Eine klare Definition des Begriffes "Verstärkung" ist zwingend.

SOG

Zwei separate Gesetze: Es ist grundsätzlich zu überlegen, ob nicht zwei getrennte Gesetze sinnvoller wären. Werden nämlich der Bevölkerungsschutz und der Zivilschutz in einem Gesetz behandelt, besteht die Gefahr einer Vermischung der Materie und einer zu wenig klaren Abgrenzung.

Als weitere Alternative denkbar wäre auch ein Bevölkerungsschutzgesetz mit einer Verordnung für den Zivilschutz, da der Bevölkerungsschutz dem Zivilschutz übergeordnet ist.

Aufgaben/Leistungen: Die Aufgaben und Aufträge sowohl des Bevölkerungsschutzes als auch des Zivilschutzes sollten klarer umschrieben werden, damit die Armee und weitere