Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Partnerorganisationen ihre subsidiären Leistungen zielführend und unmissverständlich darauf aufbauen können. Ein Beispiel ist Art. 27: Wenn der Zivilschutz schutzsuchende Personen betreut, bedeutet dies, dass der Zivilschutz sanitätsdienstliche Leistungen analog einem zivilen Samariter oder einem ausgebildeten Armeesanitäter erbringt? Von welcher Leistungserbringung ist im konkreten Fall auszugehen?

Die von der Armee erwarteten Leistungen sollten ebenfalls präziser umschrieben werden.

Klärung Begriffe und Schnittstellen: Gewisse Begriffe sollten präziser und eindeutiger definiert werden (z. B. in Art. 27 die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft). Handlungsbedarf besteht auch bei den Schnittstellendefinitionen.

Schutzanlagen: Die Erhebung der Schutzanlagen muss unbedingt durch den Bund mittels einer Rahmenvorgabe koordiniert und auf Vollständigkeit bei den Kantonen kontrolliert werden. Es gibt nämlich Kantone, die mit Schutzanlagen überdotiert sind und andere, die stark unterdotiert sind.

Ausbildung: Der Bund muss den Kantonen die Ausbildungsziele vorgeben, um ein allfälliges Ausbildungsgefälle zu vermeiden. Die lapidare Erwähnung in Art. 51, dass die Kantone für die Ausbildung zuständig sind, genügt nicht.

Sicherheitsverbund Schweiz: Der SVS muss erwähnt und erklärt werden. Welche Schnittstellen gibt es, wer macht was, was sind die Unterschiede?

KKJPD

Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme: Das 4. Kapitel des BZG-Entwurfs sowie der erläuternde Bericht tragen den gemeinsam festgelegten Prioritäten Rechnung. Für die KKJPD sind nach wie vor das Sichere Datenverbundnetz, Polydata, der Vulpus-Ersatz sowie die mobile Breitbandkommunikation in erster Priorität zu realisieren.

Finanzierung: Die vorgesehene Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen wird begrüsst. Allerdings bestehen für die Kantone nach wie vor grosse Unsicherheiten und Risiken in Bezug auf die finanziellen Belastungen. Deshalb ist die Kostenschätzung noch etwas besser und detaillierter zu erläutern. Die Kantone sind für die Erstellung ihrer Finanzpläne und Budgets auf diese Informationen angewiesen. Zudem wird beantragt, dass der Bund im erläuternden Bericht die Absicht äussert, möglichst rasch einen Prozess zu definieren, in dessen Rahmen die zuständigen Gremien von Bund und Kantonen gemeinsam den Umfang, die Etappierung und die Kostenfolgen der einzelnen Projekte bestimmen.

KomABC

Aufgaben KomABC: Im Erläuterungsbericht wird auf S. 11 die KomABC namentlich erwähnt. Der Wortlaut des darin angesprochenen Auftrages, besonders im Gesamtkontext des Kapitels, entspricht nicht der eigentlichen Aufgabe. Die KomABC wurde beauftragt, die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen im ABC-Schutz zu klären. Inzwischen wurde an der Sitzung der politischen Plattform SVS vom 5.3.2018 entschieden, das Projekt amtsintern weiterzuführen und die KomABC von dieser Aufgabe zu entbinden.

Die Post

Mitsprachemöglichkeiten: Die Stärkung der Koordinationsfunktion seitens des Bundes