Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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3.3 Anträge und Bemerkungen zu den Bestimmungen
Ingress
RK MZF, Kanton AR, AG, BE, BL, NE, SZ, TG, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV
Es sind die Verfassungsartikel zu nennen, auf die sich der Bund für den Teil Bevölkerungsschutz (2. Titel) stützt. Art. 61 BV bezieht sich ausschliesslich auf den Zivilschutz.
1. Titel: Gegenstand Art. 1
Kanton AG
Bst. a ergänzen mit "und dabei namentlich die Führungsorgane und gemeinsamen Kommunikationssysteme". Die Führungsorgane sind zentraler Bestandteil des Bevölkerungsschutzes und verdienen es, in Art. 1 erwähnt zu werden. Bei der Erneuerung und dem Aufbau der gemeinsamen Kommunikationssysteme handelt es sich um eine der zentralen Stossrichtungen der BZG-Reform und soll in Art. 1 auch erwähnt werden.
Kanton GE
Bst. b: Die Festlegung der Aufgaben des Zivilschutzes ist auch aufzuführen.
Kanton VD
Bst. b: Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass zwei separate Gesetze notwendig sind. Im Gesetz über den Bevölkerungsschutz müssen der allgemeine Rahmen und der Einsatzbereich der Partner festgelegt werden.
Gemeindeverband
Bst. a (betrifft auch Art. 3 und 4): Die Gemeinden spielen eine wesentliche Rolle als Partnerorganisationen in der Umsetzung des Bevölkerungs- und Zivilschutzes. In Anbetracht ihrer realen Bedeutung für die Alltags- und Krisenbewältigung wird den Gemeinden zu wenig Rechnung getragen. Die Gemeinden sind im Gesetz als Partner explizit zu erwähnen, statt sie unter "Dritten" einzuordnen.
2. Titel: Bevölkerungsschutz
1. Kapitel: Aufgaben und Zusammenarbeit sowie Pflichten Dritter Art. 2 Aufgaben
Kanton NW
Die beiden Begriffe "Katastrophen" und "Notlagen" sind mit "Grossereignisse" zu ergänzen. Der Zivilschutz hat auch Aufgaben in der normalen Lage zu erbringen. Deshalb greift die Bezeichnung Katastrophen und Notlagen zu kurz. In Art. 27 wird ebenfalls von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen gesprochen.
Kanton SH
Der Bevölkerungsschutz kommt bereits bei Grossereignissen zu tragen. Daher (und analog zu Art. 27) sollen auch "Grossereignisse" erwähnt werden. Es ist zu prüfen, Grossereig-