Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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nisse, Katastrophen und Notlagen unter "bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse" zu subsumieren. Dies würde die Terminologie im Gesetz vereinfachen und vereinheitlichen.

Kanton TI

Zu den Aufgaben auch den Kulturgüterschutz hinzunehmen: "Der Bevölkerungsschutz hat die Aufgaben, die Bevölkerung, ihre Lebensgrundlagen und die Kulturgüter bei Katastrophen […].”

Kanton VD

Die Kulturgüter müssen auch erwähnt werden: "La protection de la population a pour tâches de protéger la population, ses bases d’existence et les biens culturels en cas de catastrophe […]."

Der Bemerkung im erläuternden Bericht, wonach alle Partnerorganisationen ausser dem Zivilschutz einen Grundauftrag zu erfüllen hätten, kann nicht beigepflichtet werden. Der Zivilschutz sollte nicht als eine von anderen Partnern abhängige Organisation betrachtet werden, sondern als vollwertiger Partner mit klar festgelegten Aufgaben. In Bezug auf die Durchhaltefähigkeit des Zivilschutzes werden die Auswirkungen auf die Materialbeschaffung und Finanzierung zu wenig klar ausgeführt.

Gruppe GIARDINO für eine starke Miliz-Armee

Der bewaffnete Konflikt ist in der Aufzählung als erste Bedrohung zu nennen. Generell ist im Gesetzesentwurf zuerst der gefährlichste und nicht der wahrscheinlichste Fall in den Aufzählungen möglicher Szenarien aufzuführen.

Art. 3 Partnerorganisationen und Dritte

RK MZF, Kanton AG (zu Abs. 1 Bst. b und e), BL, GR, NW, NE (zu Abs. 1 Bst. e), SH (ohne Abs. 1 Bst. e), SO, SZ, TG, UR (ohne Abs. 1 Bst. b, d, e), ZG, FKS (zu Abs. 1 Bst. b, d, e, Abs. 2), SFV (zu Abs. 1 Bst. b, d, e, Abs. 2), VSBF (zu Abs. 1 Bst. b, d, e, Abs. 2), AGV (zu Abs. 1 Bst. b, d, e, Abs. 2)

Die Führung wird neu als Aufgabe des Bundes und der Kantone aufgeführt. Die Zusammenarbeit der Führungsorgane mit den Partnerorganisationen und Dritten soll in Art. 3 beschrieben werden. Der Begriff Führungsorgane ist im Titel und mit einem neuen Absatz zu ergänzen. Abs. 1 neu: "Die Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte arbeiten in der Vorsorge und der Ereignisbewältigung zusammen." Jetziger Abs. 1 wird neu zu Abs. 2.

Abs. 1 Bst. b: Die Formulierung ist nicht korrekt und ist zu präzisieren: "die Feuerwehr zur Rettung sowie zur Sicherstellung der Schadenwehr bei Brand-, Natur- und Spezialereignissen (inkl. ABC-Wehr)." (RK MZF, SO: "inkl. ABC-Ereignissen") Die Feuerwehr hat gemäss geltenden kantonalen Gesetzen die Aufgabe, die Intervention bei Brand-, Natur- und Spezialereignissen wie z. B. Personenrettung, ABC-Wehr und allgemeiner Schadenwehr sicherzustellen.

Abs. 1 Bst. d: Die technischen Betriebe sind im erläuternden Bericht zu umschreiben. Auch der Begriff der Kritischen Infrastrukturen ist in die Definition aufzunehmen.

Abs. 1 Bst. e ist in Übereistimmung mit Art. 27 zu bringen (in Art. 27 ist die Rettung nicht erwähnt).

Abs. 2: Die Armee als zentrale Partnerin des Verbundsystems Bevölkerungsschutz ist in einem eigenen Bst. aufzunehmen. Im erläuternden Bericht ist die Armee prominenter zu erwähnen.

Kanton GR zusätzlich