Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Abs. 1 Bst. c ist neu zu formulieren: "die Spitäler und Kliniken, die Alters- und Pflegeheime, die Rettungsorganisationen, die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie die Angehörigen von Berufen des Gesundheitswesens". Das Gesundheitswesen und das Rettungswesen können nicht Partner des Bevölkerungsschutzes sein. Vielmehr sind es Betriebe und Personen, die in diesen Bereichen Leistungen erbringen.
Kanton SH zusätzlich
Abs. 1 Bst. e: "Rettung" ist zu streichen. Nach diesem Bst. ist die Rettung eine Aufgabe des Bevölkerungsschutzes. In Art. 27 wird sie zu Recht nicht als Aufgabe des Zivilschutzes aufgeführt. Dies ist in Übereinstimmung zu bringen.
Abs. 2: Einzelpersonen bzw. Spezialisten, die nicht unter Unternehmen und NGO subsumiert werden können, sind ebenfalls in einem eigenen Bst. aufzuführen.
Kanton BE
Abs. 1 Bst. d: Die offenere Formulierung der Aufgaben der technischen Betriebe wird grundsätzlich begrüsst. Der Kreis der unter den Begriff der "technischen Betriebe" fallenden Stellen und Institutionen sollte jedoch zumindest im erläuternden Bericht genauer umschrieben werden. Insbesondere ist zu klären, ob auch private Firmen wie z. B. die Grossverteiler dazu gehören.
Gemäss Abs. 1 Bst. e gehört die Rettung schutzsuchender Personen zum Aufgabengebiet des Bevölkerungsschutzes. In Art. 27 wird die Rettung schutzsuchender Personen jedoch nicht als Aufgabe des Zivilschutzes aufgeführt. Der Text ist entsprechend zu bereinigen. Sollte an der Verankerung der "Rettung" als Aufgabe des Zivilschutzes festgehalten werden, so ist dieser Begriff im erläuternden Bericht zu definieren: "Technische Rettung" aus Trümmerlagen oder die "medizinische Rettung". Letztere ist eine klare Aufgabe des Gesundheitswesens und kann vom Zivilschutz nicht sichergestellt werden.
Abs. 2: Im erläuternden Bericht sind die privaten Luftrettungsorganisationen (Rega, TCS, etc.) als weitere Beispiele von Partnern zu nennen.
Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 4): Die Armee ist in einem eigenen Buchstaben in Abs. 2 zu erwähnen. Die Armee stellt eine der wichtigsten Partnerinnen des Verbundsystems Bevölkerungsschutz dar. Eine Subsummierung der Armee unter "Behörden" (Bst a) kommt daher nicht in Frage. Aufgrund der wichtigen Rolle der Armee bei der Zusammenarbeit gerade in den Bereichen ABC-Schutz sowie Alarmierungs- und Kommunikationssysteme sollte die Armee (als Instrument des Bundes) zumindest im erläuternden Bericht deutlich prominenter erwähnt werden.
Kanton FR
Formulierung anpassen: "La protection civile, pour sauver et assister les personnes en quête de protection, assurer l’aide à la conduite, protéger les biens culturels et appuyer les organisations partenaires." Es ist Sache aller Partner des Bevölkerungsschutzes, die Bevölkerung durch ihre koordinierten Einsätze zu schützen. Der Kulturgüterschutz ist eine Aufgabe des Zivilschutzes (Art. 27 Abs. 1 Bst. e).
Kanton GE
Im Titel und Artikel müssen die Führungsorgane als zentrales Element des Bevölkerungsschutzes aufgeführt werden.
Abs. 1 Bst. e: Der Wortlaut entspricht nicht der Formulierung in Art. 27. Die beiden Bestimmungen müssen übereinstimmen. So fehlt insbesondere der Kulturgüterschutz.
Kanton JU, VS
Abs. 1: Im Titel und in einem neuen Absatz müssen die Führungsorgane aufgeführt werden: "Les organes de conduite, les organisations partenaires et des tiers collaborent, dans le