Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Vermisst wird eine Klärung der Schnittstellen zum Zivildienst, der die Durchhaltefähigkeit des Gesamtsystems wesentlich erhöhen kann. Der Zivilschutz und die übrigen Einsatzelemente des Bevölkerungsschutzes werden immer nur Tage und Wochen einsetzbar sein. Der Zivildienst kann anschliessend im Bedarfsfall für Wochen und Monate übernehmen. Dies gilt es vorzubereiten. In Art. 3 ist auf den Zivildienst als Partnerorganisation im Bevölkerungsschutz hinzuweisen und die Schnittstellen später auf Verordnungsebene zu präzisieren. Die vorgeschlagene Formulierung lehnt sich an Art. 2 und 4 ZDG an. Das BZG ist deshalb wie folgt zu ergänzen:

Abs. 1 Bst. f (neu): "der Zivildienst zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen, wo Ressourcen fehlen oder nicht ausreichen."

Der Bedarf nach Zivildienstleistenden zur "Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen" ist ausgewiesen. Dies ist in den letzten Jahren gestützt auf eingehende Abklärungen vielfach bestätigt worden: Antwort des Bundesrates auf Interpellation 12.3933, Bericht der Studiengruppe Dienstpflichtsystem (Empfehlungen 6 und 11), Ausführungen Leiter Vollzugsstelle Zivildienst (ASMZ 08/2017).

Wie wichtig der Zivildienst zur Steigerung der Durchhaltefähigkeit ist, zeigt sich am sehr bedeutenden Volumen (rund 1.7 Mio. Diensttage pro Jahr, Armee 5,9 Mio., Zivilschutz 0,33 Mio.). Bei Armee und Zivilschutz handelt es sich überwiegend um Ausbildungsdienste. Allein beim Zivildienst werden überwiegend konkrete Einsätze zugunsten der Gemeinschaft geleistet. Es wäre unverantwortlich, das Potenzial des Zivildienstes ausgerechnet bei Katastrophen und Notlagen ausser Acht zu lassen.

Städteverband

Abs. 1 Bst. e: Der Begriff "Rettung" ist zu präzisieren.

Abs. 2: In der Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ wird die Notwendigkeit eines stärkeren Einbezugs der Städte in den Bevölkerungsschutz erkannt. Es ist deshalb ein neuer Bst. b "grosse Städte" hinzuzufügen.

SRK

Gemäss Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz vom 13. Juni 1951 können sich weitere humanitäre Aufgaben des SRK unter anderem aus der Übertragung durch den Bund ergeben. Die Erwähnung Dritter bei der Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz wird deshalb begrüsst. In Anlehnung an den Bundesbeschluss wird empfohlen, das SRK in Abs. 2 explizit aufzuführen.

Swissgrid

Abs. 1 nennt Partnerorganisationen, jedoch nicht Dritte. Mit Abs. 1 Bst. d werden aber auch die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen angesprochen. Jedenfalls ist aus den Erläuterungen zu Abs. 2 zu folgern, dass KI-Betreiberinnen eher nicht unter Abs. 2 fallen. Die Begriffe sind zu klären und die KI-Betreiberinnen sind in Art. 3 explizit aufzuführen (bspw. in Abs. 1 Bst. d).

Chance Schweiz

Die Aufgaben des Zivilschutzes sind in Art. 3 umrissen, werden jedoch erst in Art. 27 aufgelistet. Darunter leidet die Lesbarkeit. Art. 3 sollte deshalb einen Verweis auf Art. 27 enthalten.

Gruppe GIARDINO für eine starke Miliz-Armee

Zum Bevölkerungsschutz gehört auch die Armee. Im BZG ist die Rolle der Armee für den Bevölkerungsschutz der Realität und der Bundesverfassung entsprechend wiederzugeben. Es ist ein neuer Bst. f hinzuzufügen: "die Armee für grossräumige Schutz- und Sicherungsaufgaben und mit dazu geeigneten Einheiten zur Hilfeleistung bei massiven, grossräumigen