Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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cadre de la protection de la population, à la maîtrise des événements et à la préparation en vue de ceux-ci." Abs. 1 wird zu Abs. 2.
Abs. 1 Bst. e: Formulierung anpassen: "la protection civile, pour protéger la population, sauver et assister les personnes en quête de protection, assurer l’aide à la conduite, protéger les biens culturels et appuyer les organisations partenaires."
Kanton LU
In Abs. 1 Bst. e ist der Begriff "Rettung" zu präzisieren (Trümmerrettung, Personenrettung). Die Rettung betrifft nicht nur den Zivilschutz, sondern unter anderem auch die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Um Redundanzen zu vermeiden, ist eine Aufgabenzuweisung festzuhalten. Der Wortlaut ist mit jenem in Art. 27 abzustimmen. Generell ist das Leistungsprofil des Zivilschutzes (Aufgaben) nicht näher beschrieben und müsste zumindest im Bericht detailliert festgehalten werden.
In Abs. 2 ist die Armee als zentrale Partnerin des Bevölkerungsschutzes auch aufzuführen.
Kanton TI (in Verbindung mit Art. 27)
Die "Führungsorgane" als Schlüsselelement im Bevölkerungsschutz fehlen und sollten auch aufgeführt werden. Titel anpassen: "Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte".
Abs. 1 Bst. e: Die Personenrettung sollte auch in Art. 27 erwähnt werden.
Art. 3 und 27 sind redundant und widersprüchlich. In Art. 3 sollen die allgemeinen Aufgaben des Zivilschutzes und der anderen Partnerorganisationen aufgezeigt werden. In Art. 27 sind die Kernaufgaben des Zivilschutzes näher zu beschreiben, um die Einheitlichkeit auf nationaler Ebene zu gewährleisten.
Kanton VD
Abs. 1: Die Führungsorgane als wesentliches Element fehlen. Der Titel von Art. 3 muss ergänzt werden: "Organes de conduite, organisations partenaires et tiers". Der Wortlaut des Artikels ist zu ergänzen: "Des organes de conduite coordonnent les organisations partenaires et les tiers. Ces organisations collaborent, dans le cadre de la protection de la population […]". Im Weiteren sind die Aufgaben der Partner des Bevölkerungsschutzes nicht genügend genau ausgeführt und müssen detailliert festgelegt werden.
Die Armee sollte in einem zusätzlichen Buchstaben aufgenommen werden, da diese ein zentraler Partner für den Bevölkerungsschutz ist.
Abs. 1 Bst. d: Der Kreis der Organisationen und Institutionen, die unter den Begriff "technische Betriebe" fallen, sollte im erläuternden Bericht detaillierter umschrieben werden. So ist insbesondere zu klären, ob private Unternehmen (z. B. die Grossverteiler) dazu gehören und somit künftig zu den Partnerorganisationen zu zählen sind.
Abs. 1 Bst. e muss klarer formuliert werden, indem die zentralen Aufgaben und Kernkompetenzen des Zivilschutzes festgelegt werden. Der Bereich Suche und Rettung aus Trümmerlagen und die Präventionsarbeit müssen im Gesetz verankert werden. Ausserdem stimmt dieser Absatz nicht mit Art. 27 überein. So kommt die Rettung in Art. 27 nicht vor, während der Kulturgüterschutz in Art. 3 nicht aufgeführt ist. In Art. 3 sind die generellen Aufgaben des Zivilschutzes aufzuführen, in Art. 27 die Einzelheiten dieser Aufgaben. Bst. e daher anpassen: "la protection civile, pour protéger la population, sauver et assister les personnes en quête de protection, assurer l’aide à la conduite, protéger et sauver les biens culturels et appuyer les organisations partenaires."
Abs. 2 Bst. c: Der Einbezug der NGO sollte genauer ausgeführt werden (Leistungsprofil, Kompetenzen, Unterstellung bei Einsätzen usw.). Zudem wäre eine Präzisierung sinnvoll: "des organisations ou associations non gouvernementale".
SP