Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Ereignissen."
Art. 4 Zusammenarbeit
Kanton BE
Der Grundsatz der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen und dass dieser auf weitere Themenbereiche ausgeweitet werden soll, wird begrüsst. Es wird jedoch erwartet, dass sich Bund und Kantone dabei als gleichberechtigte Partner einbringen können und Bereiche mit gemeinsamer oder geteilter Zuständigkeit auch gemeinsam und einvernehmlich geregelt werden. Entsprechende Beschlüsse sollten dabei stets im Einvernehmen mit den Kantonen gefällt werden.
Kanton GE
Die finanziellen Möglichkeiten von Bund und Kantonen sind als wesentliches Entscheidungskriterium zu berücksichtigen.
Kanton SH
Der Satz ist analog zu Art. 3 Abs. 2 mit "Organisationen" zu ergänzen ("sowie weitere Stellen und Organisationen zusammen […]").
Kanton VD
Die Finanzen müssen mitberücksichtigt werden: "Dans les limites de leurs compétences respectives et tenant compte des capacités financières, la Confédération, les cantons […]". An der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen sind eine Anzahl von Stellen beteiligt (RK MZF, KVMBZ usw.). Es sollte eine Bestandesaufnahme all dieser Stellen vorgenommen und ihre Kompetenzen festgelegt werden. In der Verordnung sind die Schnittstellen zu definieren.
Gewerbeverband, Centre Patronal
Die Gemeinden sind ausdrücklich zu verankern.
Art. 5 Pflichten Dritter
RK MZF, Kanton AG, BE, BL, GR, NW, SH, SZ, TG, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV
Formulierung anpassen: "Jede Person ist verpflichtet, im Ereignisfall die Alarmierungsanordnungen und die Verhaltensanweisungen der Behörden zu befolgen." Halbprivate und private Institutionen zählen auch zu den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes. Im erläuternden Bericht werden einzig die von den Behörden erlassenen Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen erwähnt. Dies ist zutreffend und soll entsprechend in den Gesetzestext übernommen werden. Auch ist zu präzisieren, dass dies nur im Ereignisfall gilt.
Kanton BE zusätzlich
Im erläuternden Bericht ist zu präzisieren, was unter dem Begriff "Alarmierungsanordnungen" verstanden wird. Diese sind der Bevölkerung entsprechend zu kommunizieren.
Kanton GR zusätzlich