Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Zu prüfen ist, ob allfällige Widerhandlungen entsprechend sanktioniert werden sollen. Gegebenenfalls ist der Tatbestand in den Strafbestimmungen aufzuführen.
Kanton FR
Formulierung anpassen: "En cas d’alarme, toute personne physique ou morale est tenue de suivre les mesures et consignes prescrites par les organes de conduite ou les organisations partenaires de la protection de la population." Nach einer Alarmierung gelten die Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen der Behörden, Führungsorgane und Partnerorganisationen auch für Unternehmen.
Kanton GE, VD
Die Bestimmung ist zu ergänzen: "En cas de nécessité, toute personne physique ou morale est tenue de suivre les mesures et consignes prescrites par les organes de conduite et les organisations partenaires de la protection de la population."
Kanton LU
Nicht jede Partnerorganisation ist befugt Alarmierungsanordnungen auszulösen. Der Begriff "Partnerorganisationen" ist deshalb durch den Begriff "Behörden" zu ersetzen.
2. Kapitel: Aufgaben des Bundes
Art. 6 Allgemeine Aufgaben
Kanton AG
Einen neuen Absatz 2 einfügen: "Er schliesst mit Nachbarländern Vereinbarungen ab, wenn sich im Grenzraum Gefährdungen für das Hoheitsgebiet und die Bevölkerung in der Schweiz ergeben." Der Kanton AG ist davon betroffen, dass ein Talsperrenbruch des Schluchsees im Südschwarzwald zu einer Überflutung entlang des Hochrheins und des unteren Aaretals führen würde. In den grenzüberschreitenden Gesprächen zur Verbesserung des Wasseralarmsystems wird eine wirkungsvolle Unterstützung durch den Bund erwartet. Ähnliche Situationen können sich auch in anderen Grenzregionen ergeben
Kanton FR
Der erläuternde Bericht hält fest, dass der Bund weiterhin vollumfänglich für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung aufkommen wird. Es besteht ein Widerspruch zur Formulierung in Art. 91 Abs. 5: "Der Bund trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie für die Einrichtung der Schutzräume."
Kanton OW
Abs. 3: Die Inhalte dieser Verstärkung sind nicht transparent. Es ist zu definieren, was genau der Bund plant (PQQZD).
Kanton SH
Abs. 1 ist neu ist zu formulieren: "Der Bund sorgt für die Koordination zwischen den bevölkerungsschutzbetrauten Stellen in den Kantonen und dem Bund sowie für deren Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik." An erster Stelle steht die Koordination mit den Kantonen. Eher nebensächlich ist, dass der Bund mit den Partnerorganisationen koordiniert. Dies ist eher Aufgabe der Kantone. Dieser Aspekt gehört zwingend in den Gesetzestext. Zudem ist das Wort "Arbeiten" unpräzise.