Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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SZSV, BZSV

Abs. 2: "Grossereignisse" in die Aufzählung aufnehmen.

Ein neuer Artikel einfügen: "Der Bund betreibt und unterhält ein Materialforum."

EKKGS

Abs. 2: Die vorgesehene Regelung wird begrüsst. Es wird zudem angeregt, dass der Bund neben Bauten und deren Einrichtung auch Massnahmen für die sichere Speicherung von nicht-materiellen digitalen Kulturgütern regeln kann. Diese stellen besondere Anforderungen an eine langfristig verlässliche Speicherung. Dazu gehören z. B. digitale Fotografien, Videokunst, digitale Publikationen oder Computerspiele.

KomABC

Ende 2016 wurde eine Arbeitsgruppe zur Schaffung einer Nationalen Plattform ABC-Schutz eingesetzt. Die Gruppe schlug die Schaffung eines Koordinationsorgans ABC vor (KOr-ABC). Im Rahmen der BZG-Revision sollte die Koordination im ABC-Schutz rechtlich verankert werden. Diesem Vorschlag haben sowohl der C VBS als auch die RK MZF im Mai 2017 zugestimmt.

Art. 6 ist mit einer zusätzlichen Bestimmung zu ergänzen. Abs. 3 neu: "Das VBS ist verantwortlich für die Koordination des ABC-Schutzes."

Schweizerischer Verband für Konservierung und Restaurierung (SKR), Nationale Informationsstelle zum Kulturerbe (NIKE)

Neben den in Art. 5 des Zweiten Protokolls explizit erwähnten Gefährdungen Feuer und Gebäudeeinsturz sind aber auch präventive Massnahmen betreffend Wasser, Erdbeben oder Murgänge zu berücksichtigen. Die Notfallplanungen werden in der Regel in Zusammenarbeit von Feuerwehr, Zivilschutz, Polizei und weiteren Fachleuten erarbeitet. Es wäre sehr zu begrüssen, wenn die Kulturgüter von nationaler Bedeutung für diese Massnahmen eine finanzielle Unterstützung vom Bund erhalten würden. Der für viele Institutionen schmerzliche Wegfall der Bundesgelder für die Erstellung von Sicherstellungsdokumentationen könnte durch diese Massnahme etwas abgefedert werden.

Art. 7 Führung

RK MZF, Kanton BL, JU, NW (zu Abs. 3), SO, SZ, TG, UR, ZG

Der Titel "Führung" ist durch "Führung und Koordination" zu ersetzen. Der Bund besitzt nur in Teilbereichen die Kompetenzen, um die Führung bei einem Ereignis zu übernehmen. Diese Zuständigkeiten sind im erläuternden Bericht präzise darzustellen und die Begriffe sind zu klären.

Abs. 3: "Führungsorgan" ist durch "Koordinationsorgan" zu ersetzen.

Kanton AG

Aus Abs. 3 Bst. b sowie den Erläuterungen wird nicht deutlich, ob hier die Führungsfähigkeit der Schweiz, des Bundes oder des Bundesstabs Bevölkerungsschutz gemeint ist. Dies ist zu präzisieren.

Abs. 3 Bst. e verständlicher formulieren: "Koordination ziviler Ressourcen".

Kanton BE

Der Titel des Artikels ist in "Bundesstab Bevölkerungsschutz" abzuändern, Abs. 1 ist ersatzlos zu streichen und der Text im erläuternden Bericht ist anzupassen. Der Inhalt von Abs. 2