Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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ist grundsätzlich unbestritten, sollte jedoch an das Ende des Artikels verschoben und angepasst werden: "Der Bundesstab Bevölkerungsschutz kann im Einvernehmen mit den Kantonen […]."

Es trifft zu, dass der Bund bei Ereignissen wie KKW-Unfall, Talsperrenbruch, Satellitenabsturz, Pandemie oder Tierseuche in bestimmten Bereichen Anordnungen treffen und Weisungen erlassen kann. Diese Kompetenz stützt sich dabei auf die jeweilige Spezialgesetzgebung. Die Verankerung von darüber hinaus gehender Zuständigkeiten und Kompetenzen des Bundes wird abgelehnt, da eine entsprechende verfassungsmässige Grundlage fehlt. Die Umsetzung der Vorgaben des Bundes und die Führung bei solchen Ereignissen müssen bei den Kantonen verbleiben.

Die Kantone haben wiederholt die Erwartung geäussert, der Bundesstab Bevölkerungsschutz sei als Führungsstab des Bundes ohne Vertretung der Kantone zu konzipieren. Eine Mitarbeit der Kantone im Bereich der Vorsorgeplanungen ist möglich. Im Ereignisfall haben die kantonalen Führungsorgane hingegen keine personellen Ressourcen zur Mitarbeit im Bundesstab. Der Bundesstab soll im Ereignisfall eine Vertretung in die Führungsstäbe der betroffenen Kantone entsenden. Der erläuternde Bericht ist entsprechend anzupassen.

Kanton BL

Abs. 3 Bst. a: Es ist davon auszugehen, dass mit " Einsätze spezialisierter Einsatzorganisationen […]" keine Spezialformationen von Partnern im Bevölkerungsschutz, z. B. der Polizei, gemeint sind.

Kanton FR

Titel und Bestimmung sind anzupassen:

"Etat-major Protection de la population

1L’état-major Protection de la population de la Confédération peut, en accord ou sur demandes des cantons, assurer la conduite et la coordination des opérations.

2 L’état-major Protection de la population de la Confédération est l’organe de conduite de la Confédération […] Il assume les tâches suivantes:

a. coordonner l’établissement des planifications […]"

Im Ereignisfall hat der Bund nur in bestimmten Fällen eine Führungskompetenz. Diese Kompetenzen müssen im erläuternden Bericht genau festgehalten werden.

Der Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) sollte nach dem Vorbild der Kantone organisiert sein. Als Führungs- und Koordinationsstab muss er über eine permanente Kerngruppe mit einem Führungsverantwortlichen verfügen. Abhängig vom Ereignis wird der BSTB mit Spezialisten aus den Departementen ergänzt. Bei Bedarf delegiert der BSTB Vertreter in die kantonalen Führungsorgane. Der erläuternde Bericht ist in diesem Sinne zu ergänzen.

Kanton GR, NW

Der Bund besitzt keine verfassungsmässige Kompetenz, um im Ereignisfall die Führung zu übernehmen. Der Titel "Führung" ist durch "Koordination" zu ersetzen und Abs. 1 ist zu streichen.

Kanton LU

Es ist zu definieren, für welche bevölkerungsschutzrelevanten Ereignisse der Bund zuständig sein soll. Der Bund kann die Koordination übernehmen, die Führung und der Vollzug der Massnahmen liegen aber bei den Kantonen.

Kanton OW