Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 38Fedlex · Ergebnisbericht

Abs. 4: Der Inhalt der Verordnung ist nicht bekannt; diese ist parallel zum Gesetz zu erstellen.

Kanton SH

Abs. 1 ist ersatzlos zu streichen. Um die "Führung" bei einem Ereignis zu übernehmen, besitzt der Bund keine verfassungsmässigen Kompetenzen.

GLP

Abs. 1: Es wird nicht definiert, für welche Katastrophen und Notlagen der Bund zuständig sein soll. Die Zuständigkeiten sind deshalb zu präzisieren: "Der Bund übernimmt die Führung und die Koordination im Falle von Katastrophen und Notlagen, bei bewaffneten Konflikten und bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen mit nationaler Ausstrahlung wie KKW-Unfällen, Satellitenabstürzen, Pandemien und Tierseuchen."

Abs. 3 Bst. c und d sind zu ergänzen:

c. Sicherstellung der Kommunikation zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, Behörden im Ausland und bei Bedarf eingesetzten Partnerorganisationen und Dritten;

d. Sicherstellung des Lageverbunds zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, Behörden im Ausland und bei Bedarf eingesetzten Partnerorganisationen und Dritten;

Bei Grossereignissen ist es entscheidend, dass alle beteiligten Parteien die notwendigen Informationen und Lageberichte erhalten. Es sollte daher auch sichergestellt werden, dass involvierte Partnerorganisationen und Dritte entsprechend eingebunden werden.

Städteverband

Die Sicherstellung eines Lageverbundes in der normalen Lage ist Sache der kantonalen Behörden oder der Gemeinden. Abs. 3 Bst. d präzisieren: "Sicherstellung des strategischen Lageverbunds […]."

Gemeindeverband

Eine klare und reibungslose Koordination von Bund und Kantonen ist zwingend. Dementsprechend sind die Aufgaben und die operativen Zuständigkeiten des Bundes zu präzisieren.

Gewerbeverband

In Abs. 1 sind die Kompetenzen des Bundes zu präzisieren. Diese sind in einer abgeschlossenen Liste festzulegen.

SZSV, BZSV

Abs. 3: Wer führt auf Stufe Bund im Falle eines bewaffneten Konfliktes? Die Führung bei kriegerischen Ereignissen ist in einem separaten Artikel zu regeln.

FKS, SFV, VSBF, AGV

Der Titel "Führung" ist durch "Koordination" zu ersetzen und Abs. 1 ist zu streichen. Der Bund besitzt keine verfassungsmässige Kompetenz, um im Ereignisfall die Führung zu übernehmen.

Abs. 3 (neu Abs. 2): "Führungsorgan" ist durch "Koordinationsorgan" zu ersetzen.

KomABC

Abs. 3: Es ist kritisch zu hinterfragen, ob der Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) tat-