Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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sächlich die Kommunikation zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und den Behörden im Ausland, den Lageverbund zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland sowie das Management ziviler Ressourcen sicherstellen kann. Es wird vorgeschlagen, nur Bst. a und b zu belassen, da die Aufgaben des BSTB in der entsprechenden Verordnung genauer ausgeführt sind. Dabei ist Bst. b zu präzisieren:

Der Bundesstab Bevölkerungsschutz hat folgende Aufgaben:

a. Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze spezialisierter Einsatzorganisationen sowie weiterer involvierter Stellen und Organisationen;

b. Sicherstellung der Führungsfähigkeit des Bundes;

Post

Abs. 3: Es wird davon ausgegangen, dass der Bundesstab die Post auf Anfrage bei ihren Aufgaben, die ihr im Falle des Eintritts eines Ereignisses von nationaler Tragweite obliegen könnten, unterstützt. Damit abgeschätzt werden kann, ob ein Unterstützungsersuchen angebracht und sinnvoll ist, braucht es weitere Konkretisierungen in einer Ausführungsverordnung.

Centre Patronal

Abs. 1: Die Kompetenzen des Bundes und der Kantone im Falle von Katastrophen und Notlagen sowie bewaffneten Konflikten sind zu präzisieren.

Chance Schweiz

In Bezug auf die seit 1.4.2018 geltende neue VBSTB ist festzustellen, dass Art. 7 VBSTB bemerkenswert unbestimmt formuliert, wer dem Bundesstab angehört, und zwar mit der Wendung "sind vertreten". Nur in seltenen Ausnahmefällen macht es Sinn, "Chefinnen und Chefs der kantonalen Führungsorganisationen oder deren Stabschefinnen und Stabschefs" während einer Krisenlage persönlich in den Bundesstab einzubinden. In der Regel werden die Kantone kompetente Verbindungsleute entsenden.

Art. 8 Schutz kritischer Infrastrukturen

Kanton AG

Der Einbezug der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen wird sehr begrüsst. Es sollte jedoch nicht nur die Zusammenarbeit postuliert werden. Zumindest die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen von nationaler Bedeutung sollten verpflichtet werden, über eine Krisenorganisation zu verfügen. In der Umsetzung wird ferner zu prüfen sein, wie der Überblick über die technischen Auflagen und Vorgaben gewährleistet werden kann.

Kanton FR

Abs. 3 anpassen: "Il coordonne les mesures de planification et de protection des exploitants d’infrastructures critiques d’importance nationale et collabore avec eux à cette fin."

Neuer Abs. 4: "En collaboration avec les cantons, l’OFPP propose des mesures de planification et de protection des exploitants d'infrastructures critiques d'importance cantonale."

Kanton GE

Die Verpflichtungen, die den Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen auferlegt werden können, sollten aufgeführt werden. Ohne verpflichtende Bestimmungen bleibt der Schutz von Infrastrukturen, die von rein privaten Institutionen betrieben werden, eine blosse Absichtserklärung.