Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Abs. 2: Auch die Zusammenarbeit mit den Kantonen ist aufzunehmen, da diese ebenfalls über kritische Infrastrukturen verfügen.

Zudem ist der Geltungsbereich von Abs. 2 und 3 zu präzisieren, um klarzustellen, ob nur die nationalen Infrastrukturen betroffen sind. Der erläuternde Bericht geht diesbezüglich weiter als der Gesetzesentwurf.

Kanton LU

Im erläuternden Bericht ist zu ergänzen, dass der Bund ein System zur Datenerfassung zu beschaffen, betreiben und warten hat.

Kanton VD

Abs. 2: Hinzuzufügen ist die Zusammenarbeit mit den Kantonen: "En collaboration avec les cantons, l’Office fédéral de la protection de la population (OFPP) tient […]."

Abs. 3: Der Begriff "notamment" ist durch "uniquement“ zu ersetzen.

SP

Die Auflistung möglicher kritischer Infrastrukturen im Erläuterungsbericht weicht von der Auflistung kritischer Infrastrukturen ab, die der Ständerat bei der Beratung des Informationssicherheitsgesetzes (17.028) in der Begriffsbestimmung in Art. 5 vorgenommen hat.

In der SiK-N hat die SP beantragt, auch "grundlegende Spitaleinrichtungen" unter dem Begriff der kritischen Infrastruktur zu subsumieren. Diese Ergänzung ist gerade mit Blick auf den Bevölkerungsschutz besonders wichtig. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in allen Bundesgesetzen der Begriff der "kritischen Infrastrukturen" gleich definiert wird und nur in begründeten Fällen vom einheitlichen Begriff abgewichen wird.

BKW

Vor dem Hintergrund der Verabschiedung der Nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen 2018-2022 am 8.12.2017 ist zu überprüfen, ob die gesetzliche Grundlage ausreicht, um die übergreifenden Massnahmen der neuen SKI-Strategie umsetzen zu können.

Post

Abs. 3: Im Hinblick auf die von den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen zu tragenden finanziellen Verpflichtungen ist es wichtig, dass die Zusammenarbeit auch die Mitsprachemöglichkeit über Art und Ausmass der zu erarbeitenden Konzepte von Planungs- und Schutzmassnahmen umfasst. Dem Bundesstab Bevölkerungsschutz soll die Kompetenz zukommen, Massnahmen anzuordnen und diese zu koordinieren. Die Abgeltung hierfür ist zu regeln und es ist eine genügende gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Swisscom

Es ist unklar, gegen welche Bedrohungen sich die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen selber schützen müssen und auf welche Weise die Abstimmung zwischen diesen, den Kantonen und dem Bund erfolgen soll. Heute ist der Aufwand für eine solche Abstimmung hoch. Eine Verbesserung in diesem Bereich ist deshalb wünschenswert.

Art. 9 Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation

RK MZF, Kanton AG, BL, JU, NE, NW, SH, SO, TG, UR, VS, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV

Künftig ist der Bund für Beschaffung und Betrieb der Sirenen inkl. Finanzierung zuständig.