Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Die Aufgaben der Kantone in der Sirenenalarmierung, die Durchführung des Auswahlverfahrens der Sirenenlieferanten, der Prozess der Absprachen mit den Gemeinden / Sirenenstandorten sowie die Entschädigung der Kantone für allenfalls verbleibende Aufgaben sind im erläuternden Bericht aufzuführen. Inwieweit diese Änderung zu einer Entlastung der Kantone führt, ist ebenfalls zu ergänzen. (Betrifft auch Art. 24)

RK MZF, Kanton BL, SH, SO, TG, ZG

Es ist festzulegen, ob die in Art. 9 definierten Systeme zur Kommunikation und zur Warnung der Bevölkerung auch im Tierseuchen- und Epidemiefall zum Einsatz kommen oder ob in diesen Situationen weiterhin Systeme des BLV und BAG eingesetzt werden.

RK MZF, Kanton BL, JU, TG, UR, VS, ZG

Es sind Massnahmen zur Sicherstellung der Alarmierung von Personen mit Hörbehinderung festzuhalten bzw. im erläuternden Bericht entsprechend zu ergänzen.

Kanton SH zusätzlich

Abs. 2 und 3 sind zusammenzuführen.

Kanton BE, SZ

Im erläuternden Bericht ist darzustellen, weshalb die Bevölkerung in Ergänzung zur Alarmierung über die Sirenen primär über internetbasierte Systeme alarmiert werden soll und wie die Ausfallsicherheit dieser Systeme sichergestellt werden kann. Im Gesetzestext oder zumindest im erläuternden Bericht ist zu beschreiben, welche Aufgaben im Bereich der Alarmierung künftig noch durch die Kantone zu erledigen sind und welche bisherigen Kantonsaufgaben neu vom Bund übernommen werden. Dabei ist auch darzulegen, wie sich der Bund die Zusammenarbeit mit den involvierten Dritten (z. B. Sirenenlieferanten, Gemeinden, Eigentümer der Sirenenstandorte) vorstellt. Weiter ist zu beschreiben, wie sich der Bund die Regelung der Eigentumsverhältnisse an den Sirenen vorstellt und wie mit bereits bestehenden Sirenenstandorten umzugehen ist. Zu erläutern ist zudem, wie die Kantone durch den Bund entschädigt werden sollen.

Die App alertswiss ist in der breiten Bevölkerung noch kaum bekannt. Deshalb sollte aufgezeigt werden, warum gerade auf diese App gesetzt werden soll und wie deren Bekanntheitsgrad gesteigert werden kann.

Der Revisionsentwurf sieht vor, dass die Zuständigkeit für die Alarmierung mittels Sirenen künftig alleine beim Bund liegen soll. Im erläuternden Bericht wird erwähnt, dass der Bund neu auch für die Beschaffung der Sirenen zuständig ist, die Standort- und Installationsfragen jedoch weiterhin zusammen mit den Kantonen gelöst werden. Darüber hinaus finden sich weder im Gesetzestext noch im erläuternden Bericht Angaben über die diesbezügliche Zusammenarbeit von Bund und Kantonen.

Es ist nicht nachvollbar, wie sich die Anpassung der Zuständigkeiten auf die praktische Arbeit der Kantone auswirken wird. Es ist davon auszugehen, dass der Bund künftig für sämtliche Fragen betr. Beschaffung, Installation, Wartung, Reparatur, Ersatz, Absprachen und Verhandlungen mit Dritten zuständig ist und dass die Kantone folglich in diesen Bereichen keinerlei Aufgaben mehr wahrzunehmen haben. Sollten einzelne Aufgaben im Auftrag des Bundes auch weiterhin von den Kantonen wahrgenommen werden, ist dies auf Gesetzesstufe zu verankern und die Kantone sind entsprechend zu entschädigen. Eine Verpflichtung der Kantone auf Verordnungsstufe oder aufgrund der ans BABS delegierten Rechtsetzungskompetenz wird abgelehnt.

Abs. 5: Auf die Delegation von umfassenden Rechtsetzungskompetenzen an das BABS ist zu verzichten. Es ist heikel, auf Gesetzesstufe die Möglichkeit zur Delegation inhaltlich nicht näher umschriebener Rechtsetzungskompetenzen an das BABS zu schaffen. Der Formulierung einheitlicher Standards wird begrüsst, jedoch sollte deren Inhalt und Grenzen zumindest im erläuternden Bericht und anschliessend auf Verordnungsstufe klar umschrieben