Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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werden.
Kanton BL
Abs. 4: Die Formulierung "Der Bund betreibt ein Notfallradio" ist sehr konkret. Es ist zu prüfen, ob eine derartige spezifische Einschränkung nötig ist. Allenfalls reicht ein Hinweis, dass der Bund eine geeignete Informationsplattform zur Alarmierung der Bevölkerung betreibt.
Kanton FR
Die Aufgaben der Kantone müssen genauer ausgeführt werden. Im erläuternden Bericht ist nur das System Polyalert aufgeführt, ohne dass die Sirenen ausdrücklich erwähnt werden. Dies muss geklärt werden. Ausserdem sind die Aufgaben, die der Bund den Kantonen zuweisen möchte, sowie gegebenenfalls die damit verbundenen Entschädigungen zu klären.
Kanton GE
Falls der Bund in Bezug auf die Alarmierungs- und Kommunikationssysteme Leistungen der Kantone in Anspruch nehmen möchte, muss die Aufgabenübertragung und die entsprechende Entschädigung im Gesetz festgehalten werden (gilt auch für Art. 24). Weder der Gesetzesentwurf noch der erläuternde Bericht enthalten genauere Angaben zur Durchführung und Finanzierung des Unterhalts der Sirenen. Dies bedeutet, dass der Bund in diesem Bereich alle Kosten übernimmt. Eine andere Variante müsste nach Rücksprache mit den Kantonen in das Gesetz aufgenommen werden.
In Abs. 5 ist eine Rechtssetzungsdelegation an das BABS festgehalten. Unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs dieser Rechtssetzungsdelegation wäre es angemessener, eine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsvorschriften einzuräumen.
Kanton GR
Das BAFU hat mit dem Projekt OWARNA ebenfalls ein Warnsystem. Es ist wichtig, dass die Zuständigkeiten in diesem Bereich klar unterschieden und voneinander abgegrenzt werden. Ausserdem sollte Klarheit über die Koordination der beiden Systeme geschaffen werden.
Kanton LU
Gemäss Abs. 1 Bst. b ist das BABS zuständig für das gesamte System (Bundessystem). Die Arbeitsteilung zwischen dem BABS und den Kantonen muss vorgängig näher definiert werden.
Abs. 2: Die Aufgaben der Kantone in der Sirenenalarmierung, die Durchführung des Auswahlverfahrens der Sirenenlieferanten durch den Bund sowie die Entschädigung der Kantone für allenfalls verbleibende Aufgaben sind im erläuternden Bericht aufzuführen. Die Arbeitsteilung zwischen BABS und den Kantonen muss vorgängig bekannt sein.
Kanton TI
Abs. 1 Bst. a: Die Zuständigkeit des Bundes für die Systeme zur Warnung bei drohenden Gefahren sollte auf die Einsatzkräfte ausgedehnt werden; so wäre auch die Finanzierung dieser Systeme geregelt. Bestimmung ergänzen: "zur Warnung der Behörden und der für den Einsatz zuständigen Stellen bei drohenden Gefahren".
Abs. 2: Das Betriebskonzept des technischen Systems zur Alarmierung der Bevölkerung lässt zu viel Interpretationsspielraum offen. Eine klare Regelung der Kosten für die Planung und den Betrieb zulasten des Bundes ist wünschenswert. Bestimmung ergänzen: "Es betreibt ein technisches System zur Alarmierung der Bevölkerung und stellt dessen Finanzierung sicher." Als Alternative wäre auch ein weiterer Buchstabe zu Art. 91 Abs. 1 vorstellbar.
Abs. 4: Eine Regelung der Betriebskosten zulasten des Bundes wünschenswert: Bestimmung ergänzen: "Der Bund betreibt ein Notfallradio und stellt dessen Finanzierung sicher.” Als Alternative wäre auch ein weiterer Buchstabe zu Art. 91 Abs. 1 vorstellbar.