Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Kanton VD
Abs. 1 und 2: Die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen sind nicht klar festgelegt. Der Inhalt dieses Artikels weicht von Artikel 16 ab. Aus Art. 9 geht hervor, dass die Kantone im Bereich der Warnung und Alarmierung keine Zuständigkeiten mehr haben, während Art. 16 festhält, dass die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bund die Auslösung der Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sicherstellen.
Ausserdem erfüllen die Kantone in Bezug auf die Sirenen gegenwärtig wichtige Aufgaben (Beschaffung, Montage und Wartung, Verhandlungen mit Grundstückeigentümern usw.). Künftig soll ausschliesslich der Bund für die Alarmierung mittels Sirenen zuständig sein. Neu soll der Bund auch für die Beschaffung der Sirenen und für den Betrieb der dezentralen Komponenten zuständig, während Standort- und Installationsfragen weiterhin zusammen mit den Kantonen gelöst werden sollen. Die Zentralisierung der Sirenenbeschaffung wird begrüsst; hingegen wird die die Übertragung der Zuständigkeit für den Betrieb der dezentralen Komponenten an den Bund abgelehnt. Es ist nicht vorstellbar, wie der Bund in der Praxis beispielsweise Probleme im Zusammenhang mit Systemdefekten beheben und wie er die Beziehungen zwischen einem Kanton und den Gebäudeeigentümern pflegen soll.
Überdies sind die restlichen Aufgaben, die weiterhin von den Kantonen wahrgenommen werden sollen, nicht klar definiert. Zudem muss geklärt werden, wie die Kantone vom Bund für die Durchführung dieser Aufgaben entschädigt werden.
Die Alarmierungssysteme für die Seen (Sturmwarnung) sollten ebenfalls aufgeführt werden.
SP
Dem über UKW analog verbreiteten Notfallradio kommt grösste Bedeutung zu, weil der Empfang auch unter erschwerten Bedingungen gewährleistet bleibt. Allerdings ist die SP beunruhigt, dass der Bundesrat in Beantwortung der Interpellation 17.4202 "UKW-Notsendernetz. Millioneninvestitionen für die Katz?" auf das baldige Ende des UKW-Notsendenetzes hinweist. Die dort gemachten Feststellungen lassen Zweifel über den materiellen Gehalt von Abs. 4 aufkommen. Es wird erwartet, dass die aktuellen Investitionen in das UKW-Notsendernetz mit einem Nutzungshorizont deutlich über 2024/2027 hinaus getätigt werden. Zudem ist es falsch, dass die SRG den UKW Sendebetrieb 2024 einstellen will.
Städteverband
Abs. 2: Mit dem technologischen Wandel und der Digitalisierung wird die Alarmierung der Bevölkerung zukünftig über mehrere und unterschiedliche Medien oder Systeme erfolgen müssen. Absatz daher anpassen: "Es betreibt technische Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung."
Abs. 4: Es ist unbedingt erforderlich, dass die Sende- und die Empfangsseite aufeinander abgestimmt sind. Heute verfügt bei weitem nicht mehr jeder Haushalt über ein Radio. Daher stellt sich die Frage, ob das Radio auch in Zukunft das geeignete Mittel für die Verbreitung von Informationen ist. Zudem ist sicherzustellen, dass trotz der Ausbreitung von DAB+ Radiosendungen auch weiterhin auf UKW empfangen werden können.
SZSV, BZSV
Das Notfallradio sollte auf Sender- und Empfängerseite dem aktuellen Stand der Technik angepasst sein.
Axpo
Abs. 2 und 3 sind dahingehend zu ergänzen, dass das Gesetz den teilweisen oder vollständigen Bezug der bezeichneten Leistungen bei Dritten erlaubt. Auch die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen verfügen über geeignete Systeme. Indem der Bezug von Leistungen bei Dritten ermöglicht wird, werden Synergien geschaffen und Kosten eingespart. Sie erbringen diese Leistungen im Auftrag des BABS, welchem weiterhin die Aufsicht obliegt.